Rechtsanwalt Stefan Siewert

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Rechtsinformation - Verwaltungsrecht

 

Übersicht zum Verwaltungsrecht

Worum es geht

Von der Baugenehmigung bis zum Abschleppen des eigenen Autos: Jeder kann betroffen sein - von den unterschiedlichsten Behörden werden Genehmigungen, Erlaubnisse oder Leistungen irgendwelcher Art benötigt. Auf der anderen Seite kann es passieren, dass man sich mit Ansprüchen und Forderungen der Behörde konfrontiert sieht.
Dies ist der Bereich des Verwaltungsrechts: der Betroffene und die jeweilige Behörde stehen sich mit unterschiedlichsten Forderungen gegenüber. Gerade die vermeintliche Unterlegenheit des Betroffenen gegenüber der Behörde erfordert ein sensibles Gespür für die Interessen des Mandanten, um fachlich kompetent zu beraten und ihm die Angst vor der Konfrontation mit ihr zu nehmen.

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Verwaltungsrecht im Überblick

Das Verwaltungsrecht besteht aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil.
Während das allgemeine Verwaltungsrecht so Grundsätzliches wie die formalen Anforderungen an einen behördlichen Bescheid regelt, bestimmt das besondere Verwaltungsrecht die inhaltlichen Anforderungen in den einzelnen Teilbereichen, so z.B. das Baugesetzbuch (BauGB) die inhaltlichen Vorraussetzungen für ein Bauvorhaben.

Nachfolgend finden Sie ausgesuchte Teilbereiche des Verwaltungsrechts mit dort jeweils typischerweise auftretenden Problemen.

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Die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit

Der Gründungsboom hält an. Im Jahr 2006 sind rund 252.000 Unternehmen in Deutschland gegründet worden (Quelle: Gründerreport des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung, ZEW). Jedes Gründungsvorhaben erfordert jedoch individuelle Planungen auch und gerade in rechtlicher Hinsicht. Der Gründer muss sich auch mit einer Vielzahl gewerberechtlicher Anforderungen an seine künftige Tätigkeit auseinandersetzen. Dabei kann der Laie kaum überblicken, welche Voraussetzungen im einzelnen eingehalten werden müssen.

So hatte sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen beispielsweise mehrfach mit der nicht gerade naheliegenden Frage auseinanderzusetzen, ob ein Händler, der Fernsehgeräte verkauft, sie aber den Kunden nicht vorführt, Gebühren an die GEZ abzuführen hat. Dies verneinte das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung, der Verkauf und das Vorhalten eines Gerätes zum Empfang seien nicht miteinander vergleichbar (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.03.2007, Aktenzeichen 19 A 377/06).
Eine umfassende rechtliche Beratung kann daher bereits im Vorfeld die Fragen aufwerfen und klären, an die der Betroffene zunächst nicht denkt. Dies spart Zeit und letztlich auch Geld.

Zumeist setzt die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit keine Erlaubnis, wohl aber eine Anmeldung bei der zuständigen Behörde voraus. Handelt es sich bei dem zu gründenden Unternehmen um einen Handwerksbetrieb, so sind die Vorgaben der Handwerksordnung (HWO) zu beachten. Dabei wird zwischen zulassungspflichtigem und zulassungsfreiem Handwerk getrennt. Der Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks setzt die Eintragung in die Handwerksrolle voraus. Mit der Eintragung besteht auch die Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer.

Durch die sogenannte Handwerkrechtsnovelle von 01.01.2004 hat die Handwerksordnung erhebliche Veränderungen erfahren: Es besteht nur noch für 41 zulassungspflichtige Handwerke ein Meisterzwang. Die selbständige Ausübung der zulassungsfreien Handwerke setzt keinen Befähigungsnachweis und damit auch keine Gesellenprüfung mehr voraus. Zudem besteht das Inhaberprinzip nicht mehr: Auch ein zulassungspflichtiges Handwerk kann ausgeübt werden, wenn lediglich ein Meister als Betriebsleiter eingestellt wurde. Über die nunmehr bestehenden Möglichkeiten für Unternehmensgründer beraten wir Sie gerne.

Wenn ein Restaurant, eine Bar oder ein Cafe gegründet werden soll, steht der angehende Unternehmer vor einer Vielzahl von Herausforderungen: neben der Frage der Finanzierung und der Einstellung geeigneten Personals verlangt der Gesetzgeber von ihm, eine Vielzahl von gaststättenrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Dazu gehören insbesondere die Vorgaben des Gaststättengesetzes. Dabei wachen die verschiedensten Behörden über die Einhaltung der Vorschriften: so das Gewerbeamt, das Gewerbeaufsichtsamt, das Ordnungsamt, die Brandschutzbehörde und einige mehr.

Sie alle prüfen regelmäßig die diversen Anforderungen an den Betrieb und seine Mitarbeiter: Vom Aushang der Speise- und Getränkekarte mit den entsprechenden Mengenangaben, über das Namensschild des Betreibers an der Tür, die Sauberkeit der Gasträume, die Existenz von Löscheinrichtungen, die Fluchtwegbeschilderung einschließlich Notbeleuchtung oder auch die aktuelle Jugendschutztafel. Auch eine Überprüfung der Mitarbeiter mit Lebensmittelkontakt nach der Lebensmittelhygieneverordnung, sowie der Arbeitserlaubnisse ausländischer Mitarbeiter findet statt. Verstöße gegen die Bestimmungen können mit teils empfindlichen Strafen sanktioniert werden. Gerade bei Unternehmensgründern kann dies schnell existenzgefährdend werden.

Probleme können jedoch durch rechtzeitige Beratung bereits im Vorfeld entschärft werden, so dass Sie einer Überprüfung gelassen entgegensehen können. Hierzu beraten wir Sie gerne.

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Migranten in Deutschland

Wer sich vorübergehend oder auch dauerhaft in Deutschland aufhalten möchte, benötigt dazu einen Aufenthaltstitel, der seinen Aufenthalt legalisiert. Auch bei der Ausübung einer Berufstätigkeit spielt die Frage des Aufenthaltsstatus eine erhebliche Rolle. Gerade der ungeklärte Status und die damit verbundene Gefahr einer Ausweisung kann erhebliche Auswirkungen auf die eigene Lebensqualität haben. Umso wichtiger ist eine fundierte Beratung.

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Aufenthalt nur mit Titel

Die gesetzlichen Grundlagen, die die Einreise und den Aufenthalt regeln, finden sich für EU-Bürger im Freizügigkeitsgesetz (FreizügG) und für Nicht-EU-Bürger im Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Dabei haben Unionsbürger beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wie z.B. der Arbeitssuche, der Berufsausbildung oder der Selbständigkeit ein Recht auf Freizügigkeit. Sie erhalten eine Freizügigkeitsbescheinigung, die das Aufenthaltsrecht dokumentiert. Das Freizügigkeitsrecht kann nur unter bestimmten engen weiteren Voraussetzungen entzogen werden.
Damit sind Unionsbürger gegenüber Nicht-EU-Ausländern privilegiert.

Für Nichtunionsbürger hat das zum 01.01.2005 in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz (AufenthaltG) nunmehr drei sogenannte Aufenthaltstitel, die den legalen Aufenthalt vermitteln, geschaffen:
Das Visum, die unbefristet erteilte Niederlassungserlaubnis und die Aufenthaltserlaubnis.

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Der kurzfristige Aufenthalt zu bestimmten Zwecken: Das Visum

Wenn ein Angehöriger oder Freund aus einem Nicht-EU-Staat beabsichtigt, Sie in Deutschland zu besuchen, ist das Visum der richtige Aufenthaltstitel. Es schafft die Möglichkeit, für maximal drei Monate nach Deutschland zum Beispiel zu Besuchszwecken einzureisen. Die Erteilung erfolgt durch die jeweilige Deutsche Botschaft im Herkunftsland.

Voraussetzung ist, dass der Antragsteller nachweisen kann, finanziell abgesichert zu sein. Liegen die eigenen finanziellen Mittel nicht vor, kann sich auch der Gastgeber verpflichten, für die aus dem Aufenthalt entstehenden Kosten aufzukommen. Zudem ist auch eine gültige Reisekrankenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000 Euro erforderlich. Schließlich ist erforderlich, dass die deutschen Auslandsvertretungen eine positive Prognose zur Rückkehrbereitschaft abgeben.

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Für den längeren Aufenthalt: Die Aufenthaltserlaubnis

Möchten Sie Ihren Ehepartner nach Deutschland holen oder ein Studium in Deutschland aufnehmen, ist eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Sie wird unbefristet ausgestellt. Sie kann beispielsweise erteilt werden:

  • zur Aufnahme eines Studiums
  • aus Gründen des Familiennachzugs
  • aus humanitären Gründen

Jeder dieser Zwecke formuliert eigene Voraussetzungen für die Erteilung. Eine Verlängerung ist grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen möglich wie die erstmalige Erteilung.

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Der dauerhafte Aufenthalt: Die Niederlassungserlaubnis

Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben wollen, dann ist die Niederlassungserlaubnis der geeignete Aufenthaltstitel. Sie berechtigt sowohl zur Beschäftigung als Arbeitnehmer wie auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Sie ist damit die rechtlich stärkste Form des Aufenthaltstitels. Voraussetzung für die Erteilung sind:

  • der fünfjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
  • die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts
  • der Nachweis von mindestens 60 Monaten Pflichtbeitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung
  • die bisherige Straffreiheit
  • die Erlaubnis zur Beschäftigung als Arbeitnehmer
  • der Besitz der Kenntnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
  • ausreichender Wohnraum

Von diesen Anforderungen werden für folgende Gruppen Ausnahmen gemacht:

  • Hochqualifizierte
  • Selbständige Erwerbstätige
  • Humanitäre Gründe
  • Familiäre Lebensgemeinschaften mit Deutschen
  • Ehemalige Deutsche

Da die Hürden für die Niederlassungserlaubnis sehr hoch sind, sollte im Einzfall genau geprüft werden, ob für Sie eine erleichterte Erteilung über eine Ausnahmeregelung möglich ist.

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Einbürgerung und Staatsangehörigkeit

Zwar kann häufig auch über einen Aufenthaltstitel ein befriedigender Zustand erreicht werden, die vollen Rechte erlangt der Betroffene jedoch erst durch die deutsche Staatsbürgerschaft:
Der Nachzug der eigenen Familie ist im Allgemeinen unter erleichterten Voraussetzungen möglich; die Möglichkeit, eine Beschäftigung auszuüben, unterliegt keinen Beschränkungen mehr; auch kann der Betroffene nunmehr Beamter werden.

Die Einbürgerung ist in zwei Fällen möglich: Zum einen kann die Behörde beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gemäß § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) eine Einbürgerung bewilligen. Dabei handelt es sich jedoch um eine Ermessensentscheidung der Behörde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Interessanter für den Betroffenen ist regelmäßig die Einbürgerung gemäß § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG): Beim Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Einbürgerung, die Behörde muss sie also erteilen. Diese sind u.a.:

  • der Betroffene hält sich seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland auf
  • der Betroffene bekämpft nicht die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
  • er kann seinen Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten
  • er gibt seine bisherige Staatsangehörigkeit auf oder verliert sie
  • er wurde nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt
  • er verfügt über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache

Mit Wirkung zum 01. September 2008 müssen daneben Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland vorliegen.

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Privates Bauen

Ein eigenes Haus zu bauen, ist eine Herausforderung, für viele auch eine Lebensaufgabe. Nicht nur die Finanzierung sollte realistisch geklärt werden. Auch in rechtlicher Hinsicht stellen sich vielfältige Fragen. Ob an der gewünschten Stelle überhaupt gebaut werden darf, in welcher Form, welche Anforderungen das Gebäude erfüllen muss.

Aber auch beim Umbau eines bestehenden Gebäudes kann unter Umständen eine Baugenehmigung notwendig sein. Wir beraten Sie bei allen Fragen zur rechtlichen Durchführung Ihres Vorhabens.

Häufig lehnt die zuständige Behörde den Bauantrag mit der Begründung ab, das Vorhaben sei an dem beabsichtigten Standort nicht genehmigungsfähig. Dann sollte wie folgt geprüft werden: gibt es für den beabsichtigten Standort einen Bebauungsplan? Wenn ja, muss sich das Vorhaben an dessen rechtmäßigerweise getroffenen Festsetzungen orientieren. Existiert für das Gebiet kein Bebauungsplan, so richtet sich die Zulässigkeit nach dem Charakter des umliegenden Gebietes. Handelt es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil, so muss sich das Vorhaben darin einfügen, die Erschließung gesichert, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt sein und es darf das Ortsbild nicht beeinträchtigen, § 34 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB).

Handelt es sich um ein Vorhaben, dass im Außenbereich verwirklicht werden soll, gilt Folgendes: Das Baugesetzbuch (BauGB) sieht in § 35 vor, dass im Außenbereich grundsätzlich nicht gebaut werden soll. Lediglich eine bestimmte, genau definierte Gruppe von Anlagen dürfen dort unter erleichterten Bedingungen gebaut werden.
Wo die Grenze zwischen dem leichter zu bebauenden Innenbereich und dem quasi mit einem Bauverbot belegten Außenbereich verläuft, ist nicht eindeutig festgelegt, sondern wird von der Rechtsprechung durch Wertung ermittelt, so Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.04.1997, Aktenzeichen 4 B 11/97. Zumindest kann allgemein davon ausgegangen werden, dass ein Bebauungszusammenhang bestehen muss, der den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.09.1986, Aktenzeichen 4 C 15/84.
Sollten Chancen bestehen, die Baugenehmigung verwaltungsgerichtlich erstreiten zu können, sollte gegen die Versagung innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Sollte die Behörde auch danach bei ihrer Auffassung verbleiben, kann Klage vor dem Verwaltungsgericht auf Erteilung der Baugenehmigung erhoben werden.

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Im öffentlichen Dienst - Beamtenrecht

Das Beamtenverhältnis wirft häufig Fragen auf, die mit Rücksicht auf die Fortsetzung des Dienstverhältnisses anders als bei Nichtverbeamteten vorwiegend im Dialog mit dem Dienstherrn gelöst werden sollten, um das auch künftig erforderliche Vertrauensverhältnis nicht weiter zu belasten.

Häufig entstehen dann Probleme, wenn ein Beamter gegen seinen Willen versetzt wird. Dann stellt sich die Frage, wie die Versetzung, wenn er sie nicht akzeptieren möchte, verhindert werden kann. Sofern der Beamte nicht zustimmt und die Versetzung innerhalb des Dienstbereichs des Dienstherrn erfolgt, kann sie nur darauf gestützt werden, dass ein dienstliches Bedürfnis vorliegt, § 26 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG). Bei dem Begriff des "dienstlichen Bedürfnisses" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der häufig Anlass für Streit bietet.

So hat beispielsweise das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Versetzung dann in Betracht kommt, wenn ein Dienstvergehen des Beamten vorliegt. Dies könne als verhaltensbedingter Grund ein dienstliches Bedürfnis rechtfertigen, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.09.1999, Aktenzeichen 2 C 36/98. Es empfiehlt sich daher, die vom Dienstherrn vorgebrachten Gründe genau zu prüfen.

Sollte eine Klärung mit ihm nicht möglich sein, bietet sich schließlich eine gerichtliche Überprüfung der Versetzung an. Zu beachten ist, dass der dann erforderliche Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet, § 126 Absatz 3 Nr. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG), so dass eine Versetzung zunächst erfolgen darf. Sollte die Widerspruchsbehörde – erwartungsgemäß – den Einwendungen des Betroffenen nicht folgen, so steht dann der Weg zum Verwaltungsgericht offen.

Gerade in den Bereichen, in denen es um die Vergabe öffentlicher Leistungen geht, kommt es immer wieder zu unberechtigten Verdächtigungen Außenstehender, innerhalb dieser Behörde werde unrechtmäßig gehandelt. Will sich der einzelne Beamte jedoch dagegen zur Wehr setzen, so steht er häufig vor dem Problem, dass sein Dienstherr, in der Hoffnung, künftig weitere und dann eventuell zutreffende Hinweise von Außen zu erhalten, den Informanten nicht preisgeben will. Auch dagegen kann sich der Beamte wehren. Denn aus dem Dienst- und Treueverhältnis können auch Auskunftsansprüche erwachsen. So hat nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ein Beamter das Recht, von seinem Dienstherrn zu erfahren, wer ihn nachweislich wider besseren Wissens oder leichtfertig der Korruption bezichtigt hat. Dies gilt auch dann, wenn dem Denunzianten vom Dienstherrn Vertraulichkeit zugesichert worden ist. Das Interesse des Dienstherrn, auch künftig vertrauliche Informationen aus der Bevölkerung zur Korruptionsbekämpfung zu erhalten, trete hinter das Interesse des zu Unrecht verdächtigten Beamten zurück (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.02.2003, Aktenzeichen 2 C 10.02).

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Stefan Siewert | Chausseestr. 14 | 10115 Berlin | siewert@rapg.de