Von der Baugenehmigung bis zum Abschleppen des eigenen Autos: Jeder kann betroffen sein - von den unterschiedlichsten
Behörden werden Genehmigungen, Erlaubnisse oder Leistungen irgendwelcher Art benötigt. Auf der anderen Seite kann es
passieren, dass man sich mit Ansprüchen und Forderungen der Behörde konfrontiert sieht.
Dies ist der Bereich des Verwaltungsrechts: der Betroffene und die jeweilige Behörde stehen sich mit
unterschiedlichsten Forderungen gegenüber. Gerade die vermeintliche Unterlegenheit des Betroffenen gegenüber der
Behörde erfordert ein sensibles Gespür für die Interessen des Mandanten, um fachlich kompetent zu beraten und ihm
die Angst vor der Konfrontation mit ihr zu nehmen.
Zurück zur Übersicht
Das Verwaltungsrecht besteht aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil.
Während das allgemeine Verwaltungsrecht so Grundsätzliches wie die formalen Anforderungen an einen behördlichen
Bescheid regelt, bestimmt das besondere Verwaltungsrecht die inhaltlichen Anforderungen in den einzelnen
Teilbereichen, so z.B. das Baugesetzbuch (BauGB) die inhaltlichen Vorraussetzungen für ein Bauvorhaben.
Nachfolgend finden Sie ausgesuchte Teilbereiche des Verwaltungsrechts mit dort jeweils typischerweise auftretenden
Problemen.
Zurück zur Übersicht
Der Gründungsboom hält an. Im Jahr 2006 sind rund 252.000 Unternehmen in Deutschland gegründet worden
(Quelle: Gründerreport des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung, ZEW). Jedes Gründungsvorhaben erfordert
jedoch individuelle Planungen auch und gerade in rechtlicher Hinsicht. Der Gründer muss sich auch mit einer Vielzahl
gewerberechtlicher Anforderungen an seine künftige Tätigkeit auseinandersetzen. Dabei kann der Laie kaum überblicken,
welche Voraussetzungen im einzelnen eingehalten werden müssen.
So hatte sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen beispielsweise mehrfach mit der nicht gerade naheliegenden Frage
auseinanderzusetzen, ob ein Händler, der Fernsehgeräte verkauft, sie aber den Kunden nicht vorführt, Gebühren an die
GEZ abzuführen hat. Dies verneinte das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung, der Verkauf und das Vorhalten eines Gerätes zum
Empfang seien nicht miteinander vergleichbar (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.03.2007, Aktenzeichen 19 A 377/06).
Eine umfassende rechtliche Beratung kann daher bereits im Vorfeld die Fragen aufwerfen und klären, an die der
Betroffene zunächst nicht denkt. Dies spart Zeit und letztlich auch Geld.
Zumeist setzt die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit keine Erlaubnis, wohl aber eine Anmeldung bei der
zuständigen Behörde voraus. Handelt es sich bei dem zu gründenden Unternehmen um einen Handwerksbetrieb, so sind die
Vorgaben der Handwerksordnung (HWO) zu beachten. Dabei wird zwischen zulassungspflichtigem und zulassungsfreiem Handwerk
getrennt. Der Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks setzt die Eintragung in die Handwerksrolle voraus.
Mit der Eintragung besteht auch die Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer.
Durch die sogenannte Handwerkrechtsnovelle von 01.01.2004 hat die Handwerksordnung erhebliche Veränderungen erfahren:
Es besteht nur noch für 41 zulassungspflichtige Handwerke ein Meisterzwang. Die selbständige Ausübung der
zulassungsfreien Handwerke setzt keinen Befähigungsnachweis und damit auch keine Gesellenprüfung mehr voraus.
Zudem besteht das Inhaberprinzip nicht mehr: Auch ein zulassungspflichtiges Handwerk kann ausgeübt werden, wenn lediglich ein
Meister als Betriebsleiter eingestellt wurde. Über die nunmehr bestehenden Möglichkeiten für Unternehmensgründer
beraten wir Sie gerne.
Wenn ein Restaurant, eine Bar oder ein Cafe gegründet werden soll, steht der angehende Unternehmer vor einer Vielzahl
von Herausforderungen: neben der Frage der Finanzierung und der Einstellung geeigneten Personals verlangt der
Gesetzgeber von ihm, eine Vielzahl von gaststättenrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Dazu gehören insbesondere die
Vorgaben des Gaststättengesetzes. Dabei wachen die verschiedensten Behörden über die Einhaltung der Vorschriften: so
das Gewerbeamt, das Gewerbeaufsichtsamt, das Ordnungsamt, die Brandschutzbehörde und einige mehr.
Sie alle prüfen regelmäßig die diversen Anforderungen an den Betrieb und seine Mitarbeiter: Vom Aushang der Speise-
und Getränkekarte mit den entsprechenden Mengenangaben, über das Namensschild des Betreibers an der Tür, die
Sauberkeit der Gasträume, die Existenz von Löscheinrichtungen, die Fluchtwegbeschilderung einschließlich Notbeleuchtung
oder auch die aktuelle Jugendschutztafel. Auch eine Überprüfung der Mitarbeiter mit Lebensmittelkontakt nach der
Lebensmittelhygieneverordnung, sowie der Arbeitserlaubnisse ausländischer Mitarbeiter findet statt. Verstöße
gegen die Bestimmungen können mit teils empfindlichen Strafen sanktioniert werden. Gerade bei Unternehmensgründern
kann dies schnell existenzgefährdend werden.
Probleme können jedoch durch rechtzeitige Beratung bereits im Vorfeld entschärft werden, so dass Sie einer Überprüfung
gelassen entgegensehen können. Hierzu beraten wir Sie gerne.
Zurück zur Übersicht
Wer sich vorübergehend oder auch dauerhaft in Deutschland aufhalten möchte, benötigt dazu einen Aufenthaltstitel,
der seinen Aufenthalt legalisiert. Auch bei der Ausübung einer Berufstätigkeit spielt die Frage des Aufenthaltsstatus
eine erhebliche Rolle. Gerade der ungeklärte Status und die damit verbundene Gefahr einer Ausweisung kann
erhebliche Auswirkungen auf die eigene Lebensqualität haben. Umso wichtiger ist eine fundierte Beratung.
Zurück zur Übersicht
Die gesetzlichen Grundlagen, die die Einreise und den Aufenthalt regeln, finden sich für EU-Bürger im
Freizügigkeitsgesetz (FreizügG) und für Nicht-EU-Bürger im Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Dabei haben Unionsbürger beim Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen wie z.B. der Arbeitssuche, der Berufsausbildung oder der Selbständigkeit ein Recht auf Freizügigkeit.
Sie erhalten eine Freizügigkeitsbescheinigung, die das Aufenthaltsrecht dokumentiert. Das Freizügigkeitsrecht kann nur
unter bestimmten engen weiteren Voraussetzungen entzogen werden.
Damit sind Unionsbürger gegenüber Nicht-EU-Ausländern privilegiert.
Für Nichtunionsbürger hat das zum 01.01.2005 in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz (AufenthaltG) nunmehr drei sogenannte
Aufenthaltstitel, die den legalen Aufenthalt vermitteln, geschaffen:
Das Visum, die unbefristet erteilte Niederlassungserlaubnis und die Aufenthaltserlaubnis.
Zurück zur Übersicht
Wenn ein Angehöriger oder Freund aus einem Nicht-EU-Staat beabsichtigt, Sie in Deutschland zu besuchen, ist das Visum
der richtige Aufenthaltstitel. Es schafft die Möglichkeit, für maximal drei Monate nach Deutschland zum
Beispiel zu Besuchszwecken einzureisen. Die Erteilung erfolgt durch die jeweilige Deutsche Botschaft im Herkunftsland.
Voraussetzung ist, dass der Antragsteller nachweisen kann, finanziell abgesichert zu sein. Liegen die eigenen
finanziellen Mittel nicht vor, kann sich auch der Gastgeber verpflichten, für die aus dem Aufenthalt entstehenden
Kosten aufzukommen. Zudem ist auch eine gültige Reisekrankenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000
Euro erforderlich. Schließlich ist erforderlich, dass die deutschen Auslandsvertretungen eine positive Prognose zur
Rückkehrbereitschaft abgeben.
Zurück zur Übersicht
Möchten Sie Ihren Ehepartner nach Deutschland holen oder ein Studium in Deutschland aufnehmen, ist eine
Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Sie wird unbefristet ausgestellt. Sie kann beispielsweise erteilt werden:
- zur Aufnahme eines Studiums
- aus Gründen des Familiennachzugs
- aus humanitären Gründen
Jeder dieser Zwecke formuliert eigene Voraussetzungen für die Erteilung. Eine Verlängerung ist grundsätzlich unter
denselben Voraussetzungen möglich wie die erstmalige Erteilung.
Zurück zur Übersicht
Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben wollen, dann ist die Niederlassungserlaubnis der geeignete Aufenthaltstitel.
Sie berechtigt sowohl zur Beschäftigung als Arbeitnehmer wie auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Sie ist damit die rechtlich stärkste Form des Aufenthaltstitels. Voraussetzung für die Erteilung sind:
- der fünfjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
- die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts
- der Nachweis von mindestens 60 Monaten Pflichtbeitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung
- die bisherige Straffreiheit
- die Erlaubnis zur Beschäftigung als Arbeitnehmer
- der Besitz der Kenntnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
- ausreichender Wohnraum
Von diesen Anforderungen werden für folgende Gruppen Ausnahmen gemacht:
- Hochqualifizierte
- Selbständige Erwerbstätige
- Humanitäre Gründe
- Familiäre Lebensgemeinschaften mit Deutschen
- Ehemalige Deutsche
Da die Hürden für die Niederlassungserlaubnis sehr hoch sind, sollte im Einzfall genau
geprüft werden, ob für Sie eine erleichterte Erteilung über eine Ausnahmeregelung möglich ist.
Zurück zur Übersicht
Zwar kann häufig auch über einen Aufenthaltstitel ein
befriedigender Zustand erreicht werden, die vollen Rechte erlangt der Betroffene jedoch erst durch die deutsche
Staatsbürgerschaft:
Der Nachzug der eigenen Familie ist im Allgemeinen unter erleichterten Voraussetzungen möglich; die Möglichkeit, eine
Beschäftigung auszuüben, unterliegt keinen Beschränkungen mehr; auch kann der Betroffene nunmehr Beamter werden.
Die Einbürgerung ist in zwei Fällen möglich: Zum einen kann die Behörde beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gemäß
§ 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) eine Einbürgerung bewilligen. Dabei handelt es sich jedoch um eine
Ermessensentscheidung der Behörde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Interessanter für den Betroffenen ist regelmäßig die Einbürgerung gemäß § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG):
Beim Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Einbürgerung, die Behörde muss sie also erteilen.
Diese sind u.a.:
- der Betroffene hält sich seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland auf
- der Betroffene bekämpft nicht die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
- er kann seinen Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten
- er gibt seine bisherige Staatsangehörigkeit auf oder verliert sie
- er wurde nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt
- er verfügt über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Mit Wirkung zum 01. September 2008 müssen daneben Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der
Lebensverhältnisse in Deutschland vorliegen.
Zurück zur Übersicht
Ein eigenes Haus zu bauen, ist eine Herausforderung, für viele auch eine Lebensaufgabe.
Nicht nur die Finanzierung sollte realistisch geklärt werden. Auch in rechtlicher
Hinsicht stellen sich vielfältige Fragen. Ob an der gewünschten Stelle überhaupt gebaut werden darf, in welcher Form,
welche Anforderungen das Gebäude erfüllen muss.
Aber auch beim Umbau eines bestehenden Gebäudes kann unter Umständen eine Baugenehmigung notwendig sein. Wir beraten
Sie bei allen Fragen zur rechtlichen Durchführung Ihres Vorhabens.
Häufig lehnt die zuständige Behörde den Bauantrag mit der Begründung ab, das Vorhaben sei an dem beabsichtigten
Standort nicht genehmigungsfähig. Dann sollte wie folgt geprüft werden: gibt es für den beabsichtigten Standort
einen Bebauungsplan? Wenn ja, muss sich das Vorhaben an dessen rechtmäßigerweise getroffenen Festsetzungen orientieren.
Existiert für das Gebiet kein Bebauungsplan, so richtet sich die Zulässigkeit nach dem Charakter des umliegenden
Gebietes. Handelt es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil, so muss sich das Vorhaben darin einfügen, die
Erschließung gesichert, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt sein und es darf das Ortsbild
nicht beeinträchtigen, § 34 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB).
Handelt es sich um ein Vorhaben, dass im Außenbereich verwirklicht werden soll, gilt Folgendes: Das Baugesetzbuch (BauGB)
sieht in § 35 vor, dass im Außenbereich grundsätzlich nicht gebaut werden soll. Lediglich eine bestimmte, genau
definierte Gruppe von Anlagen dürfen dort unter erleichterten Bedingungen gebaut werden.
Wo die Grenze zwischen dem leichter zu bebauenden Innenbereich und dem quasi mit einem Bauverbot belegten Außenbereich
verläuft, ist nicht eindeutig festgelegt, sondern wird von der Rechtsprechung durch Wertung ermittelt, so
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.04.1997, Aktenzeichen 4 B 11/97. Zumindest kann allgemein davon ausgegangen
werden, dass ein Bebauungszusammenhang bestehen muss, der den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit
erweckt, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.09.1986, Aktenzeichen 4 C 15/84.
Sollten Chancen bestehen, die Baugenehmigung verwaltungsgerichtlich erstreiten zu können, sollte gegen die Versagung
innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Sollte die Behörde auch danach bei ihrer Auffassung
verbleiben, kann Klage vor dem Verwaltungsgericht auf Erteilung der Baugenehmigung erhoben werden.
Zurück zur Übersicht
Das Beamtenverhältnis wirft häufig Fragen auf, die mit Rücksicht auf die Fortsetzung des Dienstverhältnisses anders
als bei Nichtverbeamteten vorwiegend im Dialog mit dem Dienstherrn gelöst werden sollten, um das auch künftig
erforderliche Vertrauensverhältnis nicht weiter zu belasten.
Häufig entstehen dann Probleme, wenn ein Beamter gegen seinen Willen versetzt wird. Dann stellt sich die Frage, wie
die Versetzung, wenn er sie nicht akzeptieren möchte, verhindert werden kann. Sofern der Beamte nicht zustimmt und
die Versetzung innerhalb des Dienstbereichs des Dienstherrn erfolgt, kann sie nur darauf gestützt werden, dass ein
dienstliches Bedürfnis vorliegt, § 26 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG). Bei dem Begriff des "dienstlichen Bedürfnisses" handelt es sich
um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der häufig Anlass für Streit bietet.
So hat beispielsweise das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Versetzung dann in Betracht kommt, wenn ein
Dienstvergehen des Beamten vorliegt. Dies könne als verhaltensbedingter Grund ein dienstliches Bedürfnis rechtfertigen,
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.09.1999, Aktenzeichen 2 C 36/98. Es empfiehlt sich daher, die vom
Dienstherrn vorgebrachten Gründe genau zu prüfen.
Sollte eine Klärung mit ihm nicht möglich sein, bietet sich schließlich eine gerichtliche Überprüfung der Versetzung
an. Zu beachten ist, dass der dann erforderliche Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet, § 126 Absatz 3 Nr. 3
Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG), so dass eine Versetzung zunächst erfolgen darf. Sollte die Widerspruchsbehörde – erwartungsgemäß – den
Einwendungen des Betroffenen nicht folgen, so steht dann der Weg zum Verwaltungsgericht offen.
Gerade in den Bereichen, in denen es um die Vergabe öffentlicher Leistungen geht, kommt es immer wieder zu unberechtigten Verdächtigungen
Außenstehender, innerhalb dieser Behörde werde unrechtmäßig gehandelt. Will sich der einzelne Beamte jedoch dagegen
zur Wehr setzen, so steht er häufig vor dem Problem, dass sein Dienstherr, in der Hoffnung, künftig weitere und dann
eventuell zutreffende Hinweise von Außen zu erhalten, den Informanten nicht preisgeben will. Auch dagegen kann sich
der Beamte wehren. Denn aus dem Dienst- und Treueverhältnis können auch Auskunftsansprüche erwachsen. So hat nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ein Beamter das Recht, von seinem Dienstherrn zu erfahren, wer ihn
nachweislich wider besseren Wissens oder leichtfertig der Korruption bezichtigt hat. Dies gilt auch dann, wenn dem
Denunzianten vom Dienstherrn Vertraulichkeit zugesichert worden ist. Das Interesse des Dienstherrn, auch künftig
vertrauliche Informationen aus der Bevölkerung zur Korruptionsbekämpfung zu erhalten, trete hinter das Interesse des
zu Unrecht verdächtigten Beamten zurück (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.02.2003, Aktenzeichen 2 C 10.02).
Zurück zur Übersicht