In praktisch jedem Alter und jeder Lebensphase kann ein Mensch damit in Berührung kommen: dem Sozialrecht.
Arbeitslosigkeit, Erziehung, Ausbildung, Erwerbsunfähigkeit, Erkrankungen oder Pflegebedürftigkeit sowie der Eintritt
ins Rentenalter sind nur einige wenige Beispiele, die in den Bereich des Sozial- und Sozialversicherungsrechts fallen.
In dem Zusammenhang entstehende Fragen und Probleme bedürfen einer kompetenten Beratung und Vertretung. Oft weiß der
Betroffene nicht, welche Rechte ihm zustehen. Damit wird häufig Geld verschenkt.
Probleme enstehen häufig auch auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen. Gerade die finanziell oft prekäre Situation
der Betroffenen führt dazu, dass eigene Rechte gegenüber der vermeintlich „überlegenen“ Behörde gar nicht erst geltend
gemacht werden.
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Das Sozialrecht dient der Sicherung eines menschenwürdigen Daseins. Es soll die gleichen Voraussetzungen für die
freie Entfaltung des Einzelnen schaffen und besondere Belastungen des Lebens abwenden und ausgleichen. Es setzt
sich zusammen aus den Bereichen der Sozialversicherung, der sozialen Hilfe und der sozialen Förderung.
Ersteres umfasst die einzelnen Versicherungszweige: Die Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung,
Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung. Die Sozialhilfe umfasst das Arbeitslosengeld 2 und die Sozialhilfe
nach dem SGB XII.
Die soziale Förderung bezieht sich unter anderem schließlich auf die Bereiche der Ausbildungsförderung, der Kinder-
und Jugendhilfe, des Kindergeldes und des Unterhaltsvorschusses.
Nachfolgend finden Sie eine Auflistung typischer Probleme im Sozialrecht.
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Nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit verhängt die Arbeitsagentur überraschend eine dreimonatige Sperrfrist,
in der keine Bezüge gewährt werden; häufig kommt es darüber zum Streit. Begründet wird dies dann mit der Behauptung, der Arbeitslose habe durch arbeitsvertragswidriges
Verhalten seine Arbeitslosigkeit selber herbeigeführt.
Gerade in dieser schwierigen Phase der beginnenden Arbeitslosigkeit sollten solche Bescheide genau geprüft werden,
da Sie ansonsten unter Umständen gerade jetzt dringend benötigtes Geld verschenken. Probleme können auch dann
entstehen, wenn man gar nicht damit rechnet: So kann z.B. dann, wenn ein Arbeitnehmer sich beruflich verändern
will und sein bisheriges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgibt, um eine neue, vielleicht besser bezahlte Tätigkeit
aufzunehmen, im Anschluss eine Sperrzeit verhängt werden. Ist der neue Arbeitsvertrag nämlich befristet und wird er
nicht verlängert, so kann die Kündigung des länger zurückliegenden Beschäftigungsverhältnisses als kausal für die
jetzige Arbeitslosigkeit angesehen werden. Die Folge ist dann eine für den Betroffenen überraschende dreimonatige
Sperrfrist (Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.07.2005, Aktenzeichen L 3 AL 48/04).
Auf der sicheren Seite ist der Betroffene nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann, wenn objektiv
die konkrete Aussicht bestanden hat, dass sich das neue, also das zweite, Arbeitsverhältnis in ein dauerhaftes
umwandelt (Bundessozialgericht, Urteil vom 26.10.2004, Aktenzeichen B 7 AL 98/03 R). Dies kann jedoch
schwierige Beweisfragen mit sich ziehen. Ob dieser Beweis in dem jeweiligen Fall auch tatsächlich geführt werden
kann, sollte genau geprüft werden. Um diesen möglichen künftigen Problemen bereits im Vorfeld zu begegnen,
bietet es sich an, möglichst frühzeitig mit dem Arbeitgeber schriftlich festzuhalten, dass bei einer Bewährung
eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses in Betracht kommt.
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Von einer Bedarfsgemeinschaft
kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Antragsteller mit seinem Ehe- oder Lebenspartner dauerhaft zusammenlebt.
Nur dann sind sie Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft und müssen füreinander einstehen.
Für die Beurteilung, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, kann das Jobcenter Indizien heranziehen: so spricht
z.B. ein gemeinsam geführtes Konto dafür, oder ein Zusammenleben über mindestens zwei Jahre. Nach Auffassung des
Sozialgerichts Berlin spricht auch die gemeinsame Nutzung desselben Schlafzimmers für das Vorliegen einer
Bedarfsgemeinschaft; Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 01.12.2005, Aktenzeichen S 88 SO 5435/05 ER.
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Gelegentlich wird der vorhandene Wohnraum nicht als angemessen eingestuft, so dass es nur zu einer anteiligen
Zahlung der Miete kommt. Dies hat zur Konsequenz, dass der Antragsteller von dem bewilligten Regelsatz die
überschießenden Kosten zu tragen hätte. Das grundsätzliche Problem besteht in diesem Zusammenhang dadurch,
dass der Gesetzgeber mit dem Begriff des angemessenen Wohnraums einen weiten unbestimmten Rechtsbegriff geschaffen
hat, ohne ihn näher ausfüllende Vorschriften zu erlassen.
Generell lässt sich sagen, dass es – wie so häufig - auf den Einzelfall ankommt: so spielen das örtliche Mietniveau,
die Zahl der Familienangehörigen wie auch die Situation auf dem örtlichen Wohnungsmarkt eine Rolle. Das Land Berlin
geht in den Ausführungsvorschriften zur Definition einer angemessenen Unterkunft z.B. bei Vier-Personen-Haushalten
von einem Wohnflächenbedarf von 85 qm bei einem Richtwert von maximal 610 Euro Bruttowarmmiete als Obergrenze aus,
die unter bestimmten besonderen Voraussetzungen um bis zu 10% überschritten werden darf. Diese Praxis hat das
Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 10.06.2005, Az.: S 38 SO 3023/05 ER, bestätigt.
Bei einem alleinstehenden Antragsteller, der einen Altbau bewohnt, besteht nach den Richtlinien ein Anspruch
auf bis zu 50 qm Wohnfläche bei einer Nettokaltmiete von höchstens 227,50 Euro. Auch diese Regelung hat das Sozialgericht Berlin
mit Beschluss von 25.10.2005, Az.: S 49 SO 4019/05 ER, bestätigt.
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In besonderen Situationen besteht ein Anspruch auf weitere Leistungen, die über den Regelsatz nicht gedeckt sind. So kann ein HIV-Infizierter, der geltend
macht, einen erhöhten Bedarf an Körperpflege-, Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln zu haben, einen Mehrbedarf
geltend machen. Dies hat zur Folge, dass die zusätzlich benötigten Mittel nicht von der Regelleistung bezahlt werden
müssen: Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 22.03.2005, Aktenzeichen S 49 SO 204/05 ER.
In besonderen Situationen kommt auch ein Mehrbedarf an Kleidung in Betracht. Neben den Zeiten von Schwangerschaft
und Geburt kann dies z.B. auch der Fall sein bei vorheriger Obdachlosigkeit, während der kein adäquater Umfang an
eigener Kleidung bestand, so das Sozialgericht Berlin im Beschluss vom 17.01.2006, Aktenzeichen S 63 AS 11929/05 ER.
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Gelegentlich berücksichtigen die Bescheide des Jobcenters Einnahmen, die nicht einbezogen werden dürfen. Damit wird ein zu hohes
Einkommen in Anrechnung gebracht. Bereits im Antragsformular sind sämtliche Einnahmen anzugeben, dazu gehört auch
der gewährte Unterhalt wie auch das Kindergeld. Häufig entstehen Fehler jedoch dann, wenn andere Bezüge, die
fälschlicherweise angegeben worden sind, von der ARGE/dem Jobcenter einbezogen werden. Denn folgende Bezüge sind nicht bei
der Berechnung zu berücksichtigen:
- das Erziehungsgeld/Elterngeld
- das Pflegegeld
- Entschädigungen wie z.B. das Schmerzensgeld
- Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz
- vermögenswirksame Leistungen
Grundsätzlich gilt das Nettoprinzip: Von dem eigenen Einkommen sind die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung,
die Vorsorgebeiträge zur Riesterrente sowie die Beiträge für gesetzlich zwingende Versicherungen (z.B. für einen PKW)
abzuziehen. Für andere, nicht zwingende Versicherungen kann ein Betrag von pauschal 30 Euro je Monat angesetzt werden.
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Gegen einen fehlerhaften Bescheid sollte unverzüglich vorgegangen werden. Zunächst ist Widerspruch gegen den
Bescheid innerhalb der Monatsfrist nach Zugang einzulegen. Die Begründung muss nicht unbedingt zeitgleich erfolgen.
Wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten auf den Widerspruch reagiert oder ihn ablehnt, kann Klage vor dem
Sozialgericht erhoben werden, in letzterem Fall innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheides.
Auch eine Versäumung von Widerspruchs- und Klagefrist führt nicht zwangsläufig zu einer aussichtslosen Situation:
es besteht die Möglichkeit, gemäß § 44 SGB X einen Überprüfungsantrag zu stellen, der zu einem neuen, angreifbaren
Bescheid führt.
In jedem Fall sollte fachkundiger Rat eingeholt werden. Dies empfiehlt sich allein schon deshalb, weil noch viele
Fragen in diesem Zusammenhang nicht abschließend geklärt sind.
Wird diese Hilfe in Anspruch genommen, entstehen dem Betroffenen in der Regel kaum Kosten. Er dürfte einen Anspruch
auf Beratungshilfe haben, so dass ihm lediglich ein Eigenanteil von 10 Euro verbleibt, weitere Kosten sind
durch die Beratungshilfe abgedeckt.
Näheres dazu finden Sie hier.
Gleiches gilt für ein eventuell notwendiges gerichtliches Verfahren, hier kann häufig Prozesskostenhilfe
in Anspruch genommen werden, dann erfolgt die Übernahme der gesamten Kosten durch den Staat oder aber – bei geringfügig
einzusetzendem Einkommen oder Vermögen – durch Ratenzahlung in geringem Umfang.
Weitere Informationen zur Prozesskostenhilfe erhalten Sie hier.
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Immer wieder verweigert die gesetzliche Unfallversicherung die Leistung mit der Begründung, der Unfall habe sich nicht direkt
auf dem Weg zur Arbeit ereignet.
Häufig werden auf dem Weg zur Arbeitsstelle kleinere Umwege gemacht, um Besorgungen
zu erledigen. Wenn dabei jedoch ein Unfall geschieht, stellt sich die Frage, ob auch dann ein Anspruch auf Leistungen
der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. Die Unterbrechung oder Abweichung vom unmittelbaren Weg und die Frage,
ob die geltend gemachten Schäden wirklich auf den Unfall zurückzuführen sind, sind häufige Probleme im Recht der
Unfallversicherung. Gerade diese Ablehnungsbescheide sind sorgfältig zu prüfen, da die Abgrenzung zwischen dem
versicherungspflichtigen Arbeitsweg und dem nicht versicherten sonstigen Unfall viele Probleme aufwerfen und vom
Versicherungsträger nicht immer korrekt gelöst werden.
Nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 SGB VII ist es für die Anerkennung des Unfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung
erforderlich, dass der Weg mit der Tätigkeit zusammenhängt. Dabei ist der Arbeitnehmer bei der Wahl des Verkehrsmittels
frei, auch wenn damit unterschiedliche Unfallgefahren verbunden sind. Versicherungsschutz besteht auch während der
Wartezeit auf das jeweilige Verkehrsmittel. Versichert sind während dieses Wartens alle Handlungen, die allgemein
üblich sind und von der Zweckrichtung der Überbrückung der Wartezeit dienen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,
Urteil vom 24.09.1999, Aktenzeichen L 6 U 15/98).
Grundsätzlich steht es dem Versicherten frei, welchen Weg er zum Ausübungsort seiner Tätigkeit wählt. Es muss nicht
die kürzeste oder schnellste Strecke sein (Bundessozialgericht, Urteil vom 11.09.2001, Aktenzeichen B 2 U 34/00 R).
Nimmt der Arbeitnehmer jedoch einen Umweg, beurteilt sich der Unfallversicherungsschutz allein nach dem inneren
Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und dem zum Unfall führenden Verhalten.
So hat das Bundessozialgericht den inneren Zusammenhang und damit den Unfallschutz in dem Fall verneint, in dem
der Arbeitnehmer den direkten Weg vom Arbeitsplatz nach Hause verlassen hat, um eine um 100 Meter längere Strecke
zu wählen, da er dort an einem Geldautomaten Geld abheben wollte (Bundessozialgericht, Urteil vom
24.06.2003, Aktenzeichen B 2 U 40/02 R). Lassen Sie daher den ergangenen Ablehnungsbescheid genau prüfen.
Dabei sind wir Ihnen gern behilflich.
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Gerade in einer Situation, in der man auf Unterstützung angewiesen ist, sind sie für viele unverzichtbar:
Hilfsmittel, wie besondere Halteeinrichtungen im Badezimmer oder ähnliches. Die Frage, wann die gesetzliche Krankenversicherung
die Kosten für diese Hilfsmittel übernehmen muss, führt jedoch häufig zu Streit. Lassen Sie sich daher gerade
in dieser Situation beraten. Häufig bestehen noch Möglichkeiten, unter Umständen vor den Sozialgerichten,
eine Kostenübernahme zu erstreiten, denn nach § 33 Absatz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Hilfsmittel,
die den Erfolg der Krankenbehandlung sichern. Hilfsmittel sind dabei alle Gegenstände, die den Versicherten auf
ärztliche Verordnung hin zur Krankenbehandlung zur Verfügung gestellt werden.
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