Rechtsanwalt Stefan Siewert

Foto gestikulierende Hände

l

 
 

Rechtsinformation - Sozialrecht

 

Übersicht zum Sozialrecht

Worum es geht

In praktisch jedem Alter und jeder Lebensphase kann ein Mensch damit in Berührung kommen: dem Sozialrecht. Arbeitslosigkeit, Erziehung, Ausbildung, Erwerbsunfähigkeit, Erkrankungen oder Pflegebedürftigkeit sowie der Eintritt ins Rentenalter sind nur einige wenige Beispiele, die in den Bereich des Sozial- und Sozialversicherungsrechts fallen. In dem Zusammenhang entstehende Fragen und Probleme bedürfen einer kompetenten Beratung und Vertretung. Oft weiß der Betroffene nicht, welche Rechte ihm zustehen. Damit wird häufig Geld verschenkt.
Probleme enstehen häufig auch auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen. Gerade die finanziell oft prekäre Situation der Betroffenen führt dazu, dass eigene Rechte gegenüber der vermeintlich „überlegenen“ Behörde gar nicht erst geltend gemacht werden.

Zurück zur Übersicht

Sozialrecht im Überblick

Das Sozialrecht dient der Sicherung eines menschenwürdigen Daseins. Es soll die gleichen Voraussetzungen für die freie Entfaltung des Einzelnen schaffen und besondere Belastungen des Lebens abwenden und ausgleichen. Es setzt sich zusammen aus den Bereichen der Sozialversicherung, der sozialen Hilfe und der sozialen Förderung.
Ersteres umfasst die einzelnen Versicherungszweige: Die Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung. Die Sozialhilfe umfasst das Arbeitslosengeld 2 und die Sozialhilfe nach dem SGB XII.
Die soziale Förderung bezieht sich unter anderem schließlich auf die Bereiche der Ausbildungsförderung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Kindergeldes und des Unterhaltsvorschusses.

Nachfolgend finden Sie eine Auflistung typischer Probleme im Sozialrecht.

Zurück zur Übersicht

ALG 1: Die Drei-Monatssperrfrist

Nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit verhängt die Arbeitsagentur überraschend eine dreimonatige Sperrfrist, in der keine Bezüge gewährt werden; häufig kommt es darüber zum Streit. Begründet wird dies dann mit der Behauptung, der Arbeitslose habe durch arbeitsvertragswidriges Verhalten seine Arbeitslosigkeit selber herbeigeführt.
Gerade in dieser schwierigen Phase der beginnenden Arbeitslosigkeit sollten solche Bescheide genau geprüft werden, da Sie ansonsten unter Umständen gerade jetzt dringend benötigtes Geld verschenken. Probleme können auch dann entstehen, wenn man gar nicht damit rechnet: So kann z.B. dann, wenn ein Arbeitnehmer sich beruflich verändern will und sein bisheriges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgibt, um eine neue, vielleicht besser bezahlte Tätigkeit aufzunehmen, im Anschluss eine Sperrzeit verhängt werden. Ist der neue Arbeitsvertrag nämlich befristet und wird er nicht verlängert, so kann die Kündigung des länger zurückliegenden Beschäftigungsverhältnisses als kausal für die jetzige Arbeitslosigkeit angesehen werden. Die Folge ist dann eine für den Betroffenen überraschende dreimonatige Sperrfrist (Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.07.2005, Aktenzeichen L 3 AL 48/04).

Auf der sicheren Seite ist der Betroffene nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann, wenn objektiv die konkrete Aussicht bestanden hat, dass sich das neue, also das zweite, Arbeitsverhältnis in ein dauerhaftes umwandelt (Bundessozialgericht, Urteil vom 26.10.2004, Aktenzeichen B 7 AL 98/03 R). Dies kann jedoch schwierige Beweisfragen mit sich ziehen. Ob dieser Beweis in dem jeweiligen Fall auch tatsächlich geführt werden kann, sollte genau geprüft werden. Um diesen möglichen künftigen Problemen bereits im Vorfeld zu begegnen, bietet es sich an, möglichst frühzeitig mit dem Arbeitgeber schriftlich festzuhalten, dass bei einer Bewährung eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses in Betracht kommt.

Zurück zur Übersicht

ALG 2: Bedarfsgemeinschaft oder nicht?

Von einer Bedarfsgemeinschaft kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Antragsteller mit seinem Ehe- oder Lebenspartner dauerhaft zusammenlebt. Nur dann sind sie Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft und müssen füreinander einstehen.
Für die Beurteilung, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, kann das Jobcenter Indizien heranziehen: so spricht z.B. ein gemeinsam geführtes Konto dafür, oder ein Zusammenleben über mindestens zwei Jahre. Nach Auffassung des Sozialgerichts Berlin spricht auch die gemeinsame Nutzung desselben Schlafzimmers für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft; Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 01.12.2005, Aktenzeichen S 88 SO 5435/05 ER.

Zurück zur Übersicht

ALG 2: Fehlerhafte Berechnung der Wohn- und Heizkosten

Gelegentlich wird der vorhandene Wohnraum nicht als angemessen eingestuft, so dass es nur zu einer anteiligen Zahlung der Miete kommt. Dies hat zur Konsequenz, dass der Antragsteller von dem bewilligten Regelsatz die überschießenden Kosten zu tragen hätte. Das grundsätzliche Problem besteht in diesem Zusammenhang dadurch, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff des angemessenen Wohnraums einen weiten unbestimmten Rechtsbegriff geschaffen hat, ohne ihn näher ausfüllende Vorschriften zu erlassen.
Generell lässt sich sagen, dass es – wie so häufig - auf den Einzelfall ankommt: so spielen das örtliche Mietniveau, die Zahl der Familienangehörigen wie auch die Situation auf dem örtlichen Wohnungsmarkt eine Rolle. Das Land Berlin geht in den Ausführungsvorschriften zur Definition einer angemessenen Unterkunft z.B. bei Vier-Personen-Haushalten von einem Wohnflächenbedarf von 85 qm bei einem Richtwert von maximal 610 Euro Bruttowarmmiete als Obergrenze aus, die unter bestimmten besonderen Voraussetzungen um bis zu 10% überschritten werden darf. Diese Praxis hat das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 10.06.2005, Az.: S 38 SO 3023/05 ER, bestätigt.
Bei einem alleinstehenden Antragsteller, der einen Altbau bewohnt, besteht nach den Richtlinien ein Anspruch auf bis zu 50 qm Wohnfläche bei einer Nettokaltmiete von höchstens 227,50 Euro. Auch diese Regelung hat das Sozialgericht Berlin mit Beschluss von 25.10.2005, Az.: S 49 SO 4019/05 ER, bestätigt.

Zurück zur Übersicht

ALG 2: Nicht anerkannter Mehrbedarf

In besonderen Situationen besteht ein Anspruch auf weitere Leistungen, die über den Regelsatz nicht gedeckt sind. So kann ein HIV-Infizierter, der geltend macht, einen erhöhten Bedarf an Körperpflege-, Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln zu haben, einen Mehrbedarf geltend machen. Dies hat zur Folge, dass die zusätzlich benötigten Mittel nicht von der Regelleistung bezahlt werden müssen: Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 22.03.2005, Aktenzeichen S 49 SO 204/05 ER.

In besonderen Situationen kommt auch ein Mehrbedarf an Kleidung in Betracht. Neben den Zeiten von Schwangerschaft und Geburt kann dies z.B. auch der Fall sein bei vorheriger Obdachlosigkeit, während der kein adäquater Umfang an eigener Kleidung bestand, so das Sozialgericht Berlin im Beschluss vom 17.01.2006, Aktenzeichen S 63 AS 11929/05 ER.

Zurück zur Übersicht

ALG 2: Das anrechenbare Einkommen

Gelegentlich berücksichtigen die Bescheide des Jobcenters Einnahmen, die nicht einbezogen werden dürfen. Damit wird ein zu hohes Einkommen in Anrechnung gebracht. Bereits im Antragsformular sind sämtliche Einnahmen anzugeben, dazu gehört auch der gewährte Unterhalt wie auch das Kindergeld. Häufig entstehen Fehler jedoch dann, wenn andere Bezüge, die fälschlicherweise angegeben worden sind, von der ARGE/dem Jobcenter einbezogen werden. Denn folgende Bezüge sind nicht bei der Berechnung zu berücksichtigen:

  • das Erziehungsgeld/Elterngeld
  • das Pflegegeld
  • Entschädigungen wie z.B. das Schmerzensgeld
  • Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz
  • vermögenswirksame Leistungen

Grundsätzlich gilt das Nettoprinzip: Von dem eigenen Einkommen sind die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die Vorsorgebeiträge zur Riesterrente sowie die Beiträge für gesetzlich zwingende Versicherungen (z.B. für einen PKW) abzuziehen. Für andere, nicht zwingende Versicherungen kann ein Betrag von pauschal 30 Euro je Monat angesetzt werden.

Zurück zur Übersicht

ALG 2: Wie gegen einen fehlerhaften Bescheid vorgehen?

Gegen einen fehlerhaften Bescheid sollte unverzüglich vorgegangen werden. Zunächst ist Widerspruch gegen den Bescheid innerhalb der Monatsfrist nach Zugang einzulegen. Die Begründung muss nicht unbedingt zeitgleich erfolgen. Wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten auf den Widerspruch reagiert oder ihn ablehnt, kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden, in letzterem Fall innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheides.

Auch eine Versäumung von Widerspruchs- und Klagefrist führt nicht zwangsläufig zu einer aussichtslosen Situation: es besteht die Möglichkeit, gemäß § 44 SGB X einen Überprüfungsantrag zu stellen, der zu einem neuen, angreifbaren Bescheid führt.

In jedem Fall sollte fachkundiger Rat eingeholt werden. Dies empfiehlt sich allein schon deshalb, weil noch viele Fragen in diesem Zusammenhang nicht abschließend geklärt sind.

Wird diese Hilfe in Anspruch genommen, entstehen dem Betroffenen in der Regel kaum Kosten. Er dürfte einen Anspruch auf Beratungshilfe haben, so dass ihm lediglich ein Eigenanteil von 10 Euro verbleibt, weitere Kosten sind durch die Beratungshilfe abgedeckt.

Näheres dazu finden Sie hier.

Gleiches gilt für ein eventuell notwendiges gerichtliches Verfahren, hier kann häufig Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden, dann erfolgt die Übernahme der gesamten Kosten durch den Staat oder aber – bei geringfügig einzusetzendem Einkommen oder Vermögen – durch Ratenzahlung in geringem Umfang.

Weitere Informationen zur Prozesskostenhilfe erhalten Sie hier.

Zurück zur Übersicht

Der Wegeunfall und die gesetzliche Unfallversicherung

Immer wieder verweigert die gesetzliche Unfallversicherung die Leistung mit der Begründung, der Unfall habe sich nicht direkt auf dem Weg zur Arbeit ereignet.
Häufig werden auf dem Weg zur Arbeitsstelle kleinere Umwege gemacht, um Besorgungen zu erledigen. Wenn dabei jedoch ein Unfall geschieht, stellt sich die Frage, ob auch dann ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. Die Unterbrechung oder Abweichung vom unmittelbaren Weg und die Frage, ob die geltend gemachten Schäden wirklich auf den Unfall zurückzuführen sind, sind häufige Probleme im Recht der Unfallversicherung. Gerade diese Ablehnungsbescheide sind sorgfältig zu prüfen, da die Abgrenzung zwischen dem versicherungspflichtigen Arbeitsweg und dem nicht versicherten sonstigen Unfall viele Probleme aufwerfen und vom Versicherungsträger nicht immer korrekt gelöst werden.

Nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 SGB VII ist es für die Anerkennung des Unfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlich, dass der Weg mit der Tätigkeit zusammenhängt. Dabei ist der Arbeitnehmer bei der Wahl des Verkehrsmittels frei, auch wenn damit unterschiedliche Unfallgefahren verbunden sind. Versicherungsschutz besteht auch während der Wartezeit auf das jeweilige Verkehrsmittel. Versichert sind während dieses Wartens alle Handlungen, die allgemein üblich sind und von der Zweckrichtung der Überbrückung der Wartezeit dienen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.09.1999, Aktenzeichen L 6 U 15/98).

Grundsätzlich steht es dem Versicherten frei, welchen Weg er zum Ausübungsort seiner Tätigkeit wählt. Es muss nicht die kürzeste oder schnellste Strecke sein (Bundessozialgericht, Urteil vom 11.09.2001, Aktenzeichen B 2 U 34/00 R). Nimmt der Arbeitnehmer jedoch einen Umweg, beurteilt sich der Unfallversicherungsschutz allein nach dem inneren Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und dem zum Unfall führenden Verhalten.
So hat das Bundessozialgericht den inneren Zusammenhang und damit den Unfallschutz in dem Fall verneint, in dem der Arbeitnehmer den direkten Weg vom Arbeitsplatz nach Hause verlassen hat, um eine um 100 Meter längere Strecke zu wählen, da er dort an einem Geldautomaten Geld abheben wollte (Bundessozialgericht, Urteil vom 24.06.2003, Aktenzeichen B 2 U 40/02 R). Lassen Sie daher den ergangenen Ablehnungsbescheid genau prüfen. Dabei sind wir Ihnen gern behilflich.

Zurück zur Übersicht

Die verweigerte Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für Hilfsmittel

Gerade in einer Situation, in der man auf Unterstützung angewiesen ist, sind sie für viele unverzichtbar: Hilfsmittel, wie besondere Halteeinrichtungen im Badezimmer oder ähnliches. Die Frage, wann die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für diese Hilfsmittel übernehmen muss, führt jedoch häufig zu Streit. Lassen Sie sich daher gerade in dieser Situation beraten. Häufig bestehen noch Möglichkeiten, unter Umständen vor den Sozialgerichten, eine Kostenübernahme zu erstreiten, denn nach § 33 Absatz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Hilfsmittel, die den Erfolg der Krankenbehandlung sichern. Hilfsmittel sind dabei alle Gegenstände, die den Versicherten auf ärztliche Verordnung hin zur Krankenbehandlung zur Verfügung gestellt werden.

Zurück zur Übersicht

Interessante und nützliche Entscheidungen zu diesen Themen, kurz zusammengefasst, finden Sie auch im Unterpunkt Aktuelle Entscheidungen.

 
 
 
 

Stefan Siewert | Chausseestr. 14 | 10115 Berlin | siewert@rapg.de