Häufig führen plötzliche Arbeitslosigkeit oder den Einzelnen überfordernde Kredite zur Zahlungsunfähigkeit.
Wenn ersichtlich ist, dass die bestehenden Verbindlichkeiten anwachsen und an eine Begleichung auf absehbare
Zeit nicht zu denken ist, sollte ein Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht gezogen werden.
Es bietet die Möglichkeit, innerhalb von wenigen Jahren schuldenfrei zu werden.
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Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist die Schuldenfreiheit.
Es kommt für Privatpersonen und auch ehemalige Selbständige und Kleingewerbetreibende, die nicht mehr als 20 Gläubiger
und keine Schulden aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben, in Betracht.
Der Weg dorthin ist in drei Schritte aufgeteilt.
- Zunächst wird versucht, mit den Gläubigern eine Einigung zu erzielen. Dieser so genannte außergerichtliche
Schuldenbereinigungsversuch endet bei Erfolg in einem Vergleich mit mindestens teilweisem Schuldenerlass.
Scheitert dies, so wird der Eröffnungsantrag bei Gericht gestellt.
- Sieht das Gericht die Chance, eine Einigung mit der Mehrheit der Gläubiger, die mehr
als die Hälfte aller Forderungen geltend machen, zu erreichen, so kann es einen Einigungsversuch unternehmen
und dabei die Ablehnung der anderen Gläubiger ersetzen. Gelingt dies nicht, wird ein vereinfachtes Verfahren
eröffnet, ein Treuhänder eingesetzt und verbliebenes Vermögen verteilt.
- Im letzten Schritt findet eine sechsjährige so genannte Wohlverhaltensphase statt, nach deren Ablauf das Gericht
die so genannte Restschuldbefreiung erteilt. Der Schuldner ist damit schuldenfrei.
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Im ersten Schritt wird eine Einigung mit den Gläubigern angestrebt.
Dafür benötigt der Schuldner die Unterstützung eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen, dafür geeigneten Stelle.
Denn die schriftliche Bestätigung des Scheiterns des Einigungsversuchs – und dies dürfte meistens der Fall sein -
ist Voraussetzung für die weiteren Schritte.
Wichtig hierbei ist, dass sich der Schuldner zu Anfang einen Überblick über seine Verbindlichkeiten und die
jeweiligen Gläubiger verschafft. Daher sollten zunächst alle bestehenden Forderungen anhand von Unterlagen wie
Mahnbescheiden, Rechnungen etc. so genau wie möglich zusammengetragen und dem Anwalt übergeben werden.
Ziel dieses Verfahrensteils ist es, ohne das Gericht in Anspruch zu nehmen, eine Einigung mit allen Gläubigern
zu erreichen. Dabei ist zu überlegen, ob eine monatliche Ratenzahlung oder vielleicht eine Einmalzahlung an jeden
Gläubiger in Betracht kommt. Im Gegenzug müssten die Gläubiger auf die darüber hinausgehenden Forderungen verzichten.
Dabei kann den Gläubigern, je nach Leistungsfähigkeit des Schuldners, eine Ratenzahlung über einen bestimmten Zeitraum
oder eine einmalige feste Rate angeboten werden. Häufig wird es aber auch nur dazu kommen, anzubieten, künftige
Einnahmen an die Gläubiger abzugeben (so genannter Null-Plan).
Was den Gläubigern im konkreten Fall tatsächlich angeboten werden kann, sollte nach einer umfassenden Analyse der
eigenen Einkommenssituation geklärt werden.
Stimmen alle Gläubiger diesem Vorschlag zu, endet hier der Einigungsversuch mit einem Vergleich. Lehnt jedoch –
was häufig der Fall ist - zumindest ein Gläubiger den Vorschlag ab, oder betreibt nach der Ankündigung des
Einigungsversuchs die Zwangsvollstreckung, so gilt dieser erste Schritt des Verfahrens als gescheitert.
Die nunmehr durch den Rechtsanwalt auszustellende Bescheinigung über den vergeblichen Einigungsversuch ist
Voraussetzung für das sich anschließende gerichtliche Verfahren. Dazu ist ein recht umfangreiches Antragsformular
auszufüllen, dass ein Vermögensverzeichnis, ein Verzeichnis der Gläubiger sowie der geltend gemachten Forderungen
und einen Schuldenbereinigungsplan umfasst.
Mit der Unterstützung bei der Stellung des Eröffnungsantrags endet im Allgemeinen die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen
des Verbraucherinsolvenzverfahrens.
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Im gerichtlichen Verfahren wird das verbliebene Vermögen des Schuldners – sofern vorhanden - unter den Gläubigern
verteilt.
Zunächst hat das Gericht jedoch die Möglichkeit, nochmals einen Einigungsversuch zu unternehmen. Hält es nämlich
für möglich, auf der Grundlage des eingereichten Schuldenbereinigungsplans mehr als die Hälfte der Gläubiger,
die auch mehr als die Hälfte der Gesamtforderungen vertreten, zu einem Vergleich zu bewegen, so kann es einen
weiteren Einigungsversuch anstreben. Ist diese Quote an Zustimmung erreicht, so ersetzt das Gericht die verweigerte
Zustimmung der anderen Gläubiger und es kommt zu einem Vergleich.
Andernfalls erlässt das Gericht einen Eröffnungsbeschluss und bestellt einen Treuhänder. Der Schuldner wird daraufhin vom
Treuhänder zu einem Termin geladen. Er klärt nochmals die genaue Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten und auch,
inwiefern verwertbares Vermögen vorhanden ist.
Nach dem Abschluss setzt das Insolvenzgericht einen Schlusstermin fest, in dem eventuell verwertbares Vermögen an
die Gläubiger verteilt wird.
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In diesem letzten Schritt geht es darum, dass sich der Schuldner über einen Zeitraum von knapp sechs Jahren nichts
zuschulden kommen lässt und alles unternimmt, die Forderungen gegen ihn zu erfüllen. Dazu gehört auch, sich um einen
Arbeitsplatz zu bemühen. Am Ende steht dann die Schuldenfreiheit durch Erteilung der Restschuldbefreiung.
Der pfändbare Teil des Einkommens wird weiterhin an den Treuhänder abgegeben, vorrangig zur Deckung der Verfahrenskosten,
der überschüssige Teil zur Begleichung der bestehenden Forderungen.
Nach Ablauf von sechs Jahren ab dem Datum des Eröffnungsbeschlusses ergeht ein weiterer Beschluss des Gerichts,
durch den die bisherigen Gläubiger ihre Forderungen verlieren. Zuvor können die Gläubiger jedoch Einwände gegen
die beabsichtigte Restschuldbefreiung erheben, so z.B., wenn der Schuldner während des Verfahrens Mitwirkungs-
oder Auskunftspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben sollte. Die Befreiung kann z.B. auch bei
falschen Angaben im Vermögensverzeichnis versagt werden, § 290 Nr. 5 Insolvenzordnung (InsO).
Bei lediglich geringen, nicht angegebenen Beträgen scheidet die Versagung jedoch aus. So hat der Bundesgerichtshof
eine Restschuldbefreiung auch dann für zulässig erachtet, wenn der Schuldner im Vermögensverzeichnis die Beteiligung
an einer Baugenossenschaft in Höhe von 409,03 Euro nicht angegeben hat. Beträge in dieser Höhe seien unerheblich
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.12.2004, Aktenzeichen IX ZB 132/04).
Mit Erteilung der Restschuldbefreiung durch das Gericht ist der Schuldner nun schuldenfrei.
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Zunächst ist zwischen den Verfahrenskosten und den Rechtsanwaltskosten für den außergerichtlichen
Schuldenbereinigungsversuch zu unterscheiden.
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In der Regel fallen für das Verbraucherinsolvenzverfahren Kosten in Höhe von ca. 2500 Euro an, die jedoch gestundet werden.
So kann zunächst das Verfahren durchlaufen und die Restschuldbefreiung erteilt werden, bis dann schließlich die
Verfahrenskosten – auch in Raten – nach Beendigung des Verfahrens gezahlt werden müssen.
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Es ist zu unterscheiden, ob der Schuldner einen Anspruch auf Beratungshilfe hat oder nicht.
Bei Anspruch auf Beratungshilfe
Informationen zu den Voraussetzungen der Beratungshilfe finden Sie hier.
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Ohne Beratungshilfe
Ist die Beratungshilfe ausgeschlossen, bestehen für den Schuldner zwei Möglichkeiten: entweder er wendet sich an eine
für ihn kostenlose Schuldnerberatungsstelle, jedoch mit der Folge, dass bei den chronisch unterausgestatteten
Einrichtungen mit erheblichen Wartezeiten zu rechnen ist. Die gesamte Verfahrensdauer vom ersten Kontakt bis zur
Schuldenfreiheit dürfte sich damit von etwa 6 1/2 auf regelmäßig bis zu 8 Jahre erhöhen.
Oder aber er wendet die Kosten für den Rechtsanwalt selber auf. Angesichts der Perspektive, innerhalb eines
überschaubaren Zeitraums schuldenfrei zu werden, handelt es sich dabei sicherlich um eine lohnende Investition.
Auch die deutliche Senkung der Verfahrensdauer sollte dabei berücksichtigt werden.
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Nachfolgend finden Sie eine Aufstellung der häufigsten Fragen, die im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens
in den einzelnen Stufen entstehen können.
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Der Vollstreckungsversuch ist solange möglich, bis das Gericht das Insolvenzverfahren eröffnet hat (in Schritt 2).
In der Praxis dürfte der Hinweis an den Gerichtsvollzieher, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei beantragt,
zu einer vorzeitigen Beendigung des Vollstreckungsversuchs führen.
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Ziel des Insolvenzverfahrens ist letztendlich die Verwertung des eigenen Vermögens, also auch des eigenen Einkommens,
um die bestehenden Forderungen wenigstens teilweise auszugleichen.
Dies richtet sich nach den jeweils aktuellen Sätzen der Pfändungstabelle. Momentan bleibt ein Einkommen nicht unterhaltspflichtiger Schuldner in Höhe von
990 Euro unberücksichtigt, so dass es nicht zur Schuldentilgung eingesetzt werden muss. Dabei bleiben solche Leistungen
wie z.B. das Kindergeld oder Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten generell unberücksichtigt.
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Häufig nicht, das Auto wird verwertet und zur Schuldentilgung eingesetzt.
Etwas anderes kann sich aber dann ergeben, wenn der Schuldner das Fahrzeug unbedingt benötigt, z.B. aufgrund
bestimmter Erkrankungen oder Behinderung.
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Nein, z.B. Forderungen aus unerlaubter Handlung oder Geldstrafen sind davon nicht erfasst, Steuerschulden und Unterhaltszahlungen schon.
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Gerade bei verschuldeten Privatpersonen besteht häufig keine hinreichende Klarheit über die genaue Höhe der
Verbindlichkeiten. Gelegentlich können noch nicht einmal alle Gläubiger in Erfahrung gebracht werden.
Dies sollte aber unbedingt passieren. Meldet sich ein vergessener Gläubiger selber noch während des
Insolvenzverfahrens, so kann er mit seiner Forderung einbezogen werden. Wenn dies jedoch erst nach dem
Schlusstermin geschieht (Ende Schritt 2), bleibt seine Forderung unberücksichtigt, er kann
also weiterhin seine Forderung gegen den Schuldner geltend machen. Darum sollte mit äußerster Sorgfalt eine
möglichst abschließende Auflistung der Gläubiger erfolgen.
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Dieser Versuch kann häufig innerhalb von etwa fünf Wochen abgeschlossen werden.
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Der Treuhänder, in der Regel ein Rechtsanwalt, wird vom Gericht bestellt. Darauf hat der Schuldner keinen Einfluss.
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Während der Wohlverhaltensphase ist der Schuldner verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Wer arbeitslos
ist, muss sich um eine entsprechende Tätigkeit bemühen; dabei ist jede Arbeit anzunehmen, solange sie zumutbar ist. Kommt
der Schuldner dieser Pflicht nicht nach, so kann das Gericht auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagen.
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Ja, das Verfahren ist nicht kostenfrei. Die Verfahrenskosten werden jedoch auf Antrag für sechs Jahre gestundet. So
wird der Schuldner von seinen Verbindlichkeiten befreit, muss sich dann jedoch um die Zahlung der Verfahrenskosten
bemühen.
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Auch dann kann ds Verfahren durchgeführt werden. Die früher mögliche Abweisung mangels Masse ist heute ausgeschlossen.
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