Rechtsanwalt Stefan Siewert

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Rechtsinformation - Datenschutzrecht

 

Übersicht zum Datenschutzrecht

  • Worum es geht
  • Datenschutzrecht im Überblick
  • Datenerhebung im Unternehmen
    • Welche Anforderungen müssen beim Umgang mit sensiblen Personaldaten erfüllt sein?
    • Wann muss ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten ernennen?
    • Wie kann ein Datenschutzbeauftragter wieder abberufen werden?
  • Arbeitnehmer-/Arbeitgeberrechte und Datenschutz
    • Ist die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers zulässig?
    • Bei Einstellung: Darf nach einer möglicherweise bestehenden Schwangerschaft gefragt werden?
    • Bei Einstellung: Darf nach einer möglicherweise bestehenden Schwerbehinderung gefragt werden?
    • Bei Einstellung: Darf nach Vorstrafen gefragt werden?
  • Verbraucherrechte bei Weitergabe von Daten
    • Erteilung der Einwilligung bei Kundenkarten und mögliche Konsequenzen
    • Welche Anforderungen sind an die Einwilligung bei Kundenkarten zu stellen?
  • Datenschutz und Schufa
    • Welche Daten werden bei der Schufa gespeichert und weitergegeben?
    • Was tun bei fehlerhaft gepeicherten Daten?
    • Wie lange dürfen negative Einträge gespeichert werden?
    • Welche Auswirkungen hat der Score-Wert?
    • Ist das Scoring-Verfahren zulässig?
    • Sollte der Verbraucher der Schufa die Auskunft an Firmen untersagen?
    • Welche Möglichkeiten bleiben?
    • Sind die von der Schufa verlangten Kosten für eine Eigenauskunft rechtmäßig?
  • Internet und Datenschutz
    • Welche Hinweispflichten sind im E-Commerce zu beachten?
    • Unter welchen Voraussetzungen ist das Erstellen von Nutzerprofilen zulässig?

Worum es geht

Ob bei der Suche nach einer Wohnung, im Arbeitsverhältnis, dem Abschluss eines Mobilfunkvertrags oder der Nutzung des Internets: Regelmäßig werden sensible Daten erhoben. Gerade die neueren technischen Entwicklungen haben auch neue Möglichkeiten der Datenerfassung geschaffen. Unternehmen versprechen sich von der Mitarbeiterüberwachung eine höhere Effizienz. Zudem sollen Kundenprofile das Marketing unterstützen und Auskunftsdateien die Zahlungsfähigkeit der Kunden sicherstellen.

Wie kann jedoch sichergestellt werden, dass Daten nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden? Wann tritt die Verpflichtung ein, die erhobenen Daten wieder zu löschen? Welche Voraussetzungen haben Unternehmen zu erfüllen, wenn personenbezogene Daten erhoben werden sollen?

Dies sind Fragen aus dem Bereich des Datenschutzrechts.

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Datenschutzrecht im Überblick

Neben dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und den Datenschutzgesetzen der Länder existiert eine immer größere Zahl bereichsspezifischer Gesetze, die vorrangige datenschutzrechtliche Bestimmungen enthalten. Soweit solche Regelungen bestehen, treten das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder dahinter zurück.

So enthalten etwa das Telemediengesetz (TMG), die Gewerbeordnung (GewO), das Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder die Abgabenordnung (AO) einzelne Rechtsvorschriften, die den Umgang mit personenbezogenen Daten betreffen. Dabei ist es wichtig, den Überblick zu behalten. Dazu beraten wir Sie gerne.

Nachfolgend finden Sie ausgesuchte Teilbereiche des Datenschutzrechts mit dort jeweils typisch auftretenden Probleme.

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Datenerhebung im Unternehmen

Die zunehmende gesetzliche Regelungsdichte im Bereich des Datenschutzrechts stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen. Häufig fehlt jedoch das notwendige Problembewusstsein. Daher sollte geprüft werden, ob die eigenen Arbeitsabläufe den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Welche Anforderungen müssen beim Umgang mit sensiblen Personaldaten erfüllt sein?

Das Bundesarbeitsgericht hat beispielsweise entschieden, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Interessen beim Umgang des Arbeitgebers mit Gesundheitsdaten, die in seiner Personalakte angelegt sind, hat.

So darf er diese sensiblen Daten nicht einfach in der Personalakte abheften, wenn die Akte allgemein zugänglich ist. Vielmehr müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden, wie z.B. das Verwenden verschlossener Umschläge innerhalb der Akte oder das Separieren in einem besonderen geschlossenen Schrank o.ä. Je sensibler die Daten sind, desto höher sind die Anforderungen an die Schutzmaßnahmen, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.09.2006, Aktenzeichen 9 AZR 271/06.

Prüfen Sie daher genau, wie sensibel die jeweiligen Informationen sind und welche Pflichten daraus folgen.

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Wann muss ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten ernennen?

Wenn personenbezogene Daten von öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen automatisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, sind sie nach § 4f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn höchstens vier Mitarbeiter im Bereich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind.

Prüfen Sie daher genau, ob Sie verpflichtet sind, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.

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Wie kann ein Datenschutzbeauftragter wieder abberufen werden?

Gerade in mittelständischen Unternehmen wird regelmäßig ein Datenschutzbeauftragter ernannt, der diese Tätigkeit zusätzlich zu seinem bisherigen Arbeitsbereich übernehmen soll.

Soll er jedoch später, z.B. aufgrund von Umstrukturierungen, von seiner Tätigkeit entbunden werden, stellt sich die Frage nach dem dazu erforderlichen Vorgehen. Wenn ein Datenschutzbeauftragter erst einmal bestellt ist, kann ihm dieser Tätigkeitsbereich nicht ohne weiteres wieder entzogen werden; so hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass zum Aufgabenfeld des Arbeitnehmers, der zusätzlich - neben seiner bisherigen Aufgabe - zum Datenschutzbeauftragten des Unternehmens wurde, nunmehr arbeitsvertraglich auch der datenschutzrechtliche Bereich gehört.

Er wird quasi Teil des arbeitsvertraglichen Pflichtenkreises, mit der Folge, dass die Bestellung für diesen Teilbereich nicht einfach widerrufen werden kann. Vielmehr ist bei Weigerung des Arbeitnehmers, von dieser Tätigkeit entbunden zu werden, der Widerruf im Allgemeinen unwirksam. Es bleibt für den Arbeitgeber nur die mit wesentlich höheren Anforderungen versehene Teilkündigung dieses Tätigkeitsbereichs, so das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.03.2003, Aktenzeichen 9 AZR 612/05.

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Arbeitnehmer-/Arbeitgeberrechte und Datenschutzrecht

Häufig bestehen Unklarheiten über die Zulässigkeit einzelner Maßnahmen, die auch persönliche Daten des Arbeitnehmers betreffen. Gerade die Überwachung von Arbeitnehmern und der Umgang mit den dadurch gewonnenen Informationen, die auch zu den persönlichen Daten des Arbeitnehmers gehören, spielt eine große Rolle.

Ist die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers zulässig?

Die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers wird vielfach dann von Arbeitgeberseite durchgeführt, wenn es zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Sie ist aber nur dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht und weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts nicht bestehen. Die Videoüberwachung muss praktisch einziges zur Verfügung stehendes Mittel sein, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.03.2003, Aktenzeichen 2 AZR 51/02.

Es sollte daher im Einzelfall immer genau geprüft werden, ob so konkrete Anhaltspunkte für eine Verfehlung vorliegen, dass eine Videoüberwachung zulässig sein könnte. Die bloße Vermutung reicht nicht.

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Bei Einstellung: Darf nach einer möglicherweise bestehenden Schwangerschaft gefragt werden?

Die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft einer Bewerberin stellt eine unzulässige Geschlechterdiskriminierung dar und ist damit unzulässig.

Da diese Frage nicht gestellt werden darf, bleibt auch die Lüge der Bewerberin folgenlos: eine Anfechtung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber wegen arglistiger Täuschung besteht nicht, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2003, Aktenzeichen 2 AZR 621/01.

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Bei Einstellung: Darf nach einer möglicherweise bestehenden Schwerbehinderung gefragt werden?

Die Frage nach einer Schwerbehinderung muss nach wohl noch vorherrschender Auffassung in der Rechtsprechung wahrheitsgemäß beantwortet werden, da sie überwiegend als zulässig angesehen wird. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Lüge auf diese Frage zur Anfechtung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber berechtigt, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.12.1998, Aktenzeichen 2 AZR 754/97.

Informieren Sie sich daher vorher, welche Fragen gestellt werden dürfen und welche Folgen eine falsche Angabe dann haben kann.

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Bei Einstellung: Darf nach Vorstrafen gefragt werden?

Bei Einstellungsgesprächen besteht häufig die Unsicherheit, ob der potentielle künftige Arbeitgeber nach möglichen Vorstrafen des Bewerbers fragen darf.

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber lediglich Informationen über einschlägige Vorstrafen verlangen darf. Dies bedeutet beispielsweise bei einer Bewerbung als Berufskraftfahrer, dass nur Fragen nach eventuell erfolgten Vorstrafen im Bereich der Verkehrsdelikte gestattet sind; eine Verurteilung etwa wegen Betruges muss der Bewerber nicht angeben.

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Verbraucherrechte bei Weitergabe von Daten

Erteilung der Einwilligung bei Kundenkarten und mögliche Konsequenzen

Wenn sensible Verbraucherdaten, wie Anschriften, Kaufverhalten etc. erhoben und genutzt werden sollen, setzt dies im Allgemeinen die Einwilligung der Betroffenen voraus. Das erforderliche Problembewusstsein, welche Konsequenzen die Einwilligung hat, ist jedoch nicht immer vorhanden.

So ist beispielsweise das System der Kundenbindungssysteme über Bonus- oder Rabattkarten weit verbreitet. Sie versprechen dem Verbraucher einen finanziellen Vorteil. Im Gegenzug willigt der Einzelne jedoch häufig in die Nutzung seiner Daten ein, mit der Folge, dass genaue Profile seines Kaufverhaltens erstellt werden können. Gerade aus Sicht des Marketings sind diese Daten wertvoll, um z.B. maßgeschneiderte und damit individualisierte Werbung zu entwickeln. Ob der Einzelne diesen Preis für die gewährten Vergünstigungen zahlen möchte, ist eine individuelle Entscheidung.

Problematisch wird die Situation jedoch dann, wenn beispielsweise in einem umfangreichen Vertragstext lediglich versteckt im Fließtext auf die mit der Unterschrift unter diesen Vertrag gegebene Einwilligung zur Nutzung und Weitergabe hingewiesen wird. Dadurch besteht die Gefahr, dass der Betroffene die Tragweite seines Handelns nicht erkennen kann.

Entscheidend ist damit die Frage der Einwilligung und der Anforderungen an die Erteilung.

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Welche Anforderungen sind an die Einwilligung bei Kundenkarten zu stellen?

Gerade im Bereich der Erhebung der für Werbezwecke wertvollen Verbraucherdaten ist umstritten, in welcher Form die Einwilligung zu erteilen ist.

In den Bedingungen bei den Kundenkartensystemen ist häufig in einem umfassenden Regelungswerk von mehreren Seiten auch die Einwilligungsklausel vorhanden, dass die Daten zu Marktforschungszwecken erhoben und auch weitergegeben werden dürfen. Entweder kann dann angekreuzt werden, dass die Einwilligung zur Verarbeitung und Weitergabe der Daten gegeben wird; oder aber, ein Kreuz ist dann erforderlich, wenn die Weitergabe ausgeschlossen werden soll.

Ersteres erfordert die aktive Zustimmung, letzteres erfolgt ohne aktives Zutun, damit besteht also auch die Gefahr, eine solche Klausel schlicht zu überlesen. Rechtlich ist nicht geklärt, ob der Verbraucher aktiv durch Ankreuzen eines vorgefertigten Textes zustimmen muss, oder es ausreicht, wenn er als Ausschluss ein Kreuz bei einem vorgefertigten Text nicht setzt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München reicht es z.B. aus, wenn ein Feld in den Bedingungen vorgehalten wird, vor dem ein Kästchen zum Ankreuzen vorhanden ist und das Kreuz die Wirkung hat, dass dann die Einwilligung zur Weitergabe versagt wird; ist es also nicht angekreuzt, kann weitergegeben werden, Oberlandesgericht München I, Urteil vom 28.09.2006, Aktenzeichen 29 U 2769 / 06.

Diese Frage ist jedoch nicht abschließend entschieden. Auch wenn es sich um mitunter umfangreiche Vertragstexte handelt, sollte der Einzelne sich die Zeit nehmen, sie möglichst aufmerksam und vollständig zu lesen.

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Datenschutz und Schufa

Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) sammelt Daten über Verbraucher zur Beurteilung der Bonität. Dazu wertet sie auch Schuldnerverzeichnisse der Amtsgerichte aus. Dieses Verfahren ist nicht unumstritten und wirft für die Betroffenen zahlreiche Fragen auf.

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Welche Daten werden bei der Schufa gespeichert und weitergegeben?

Bei der Schufa erhalten angeschlossene Firmen drei unterschiedliche Auskünfte: Die so genannte A-Auskunft, die die gesamten Belastungen einer Person enthält; sie ist besonders für Banken interessant.

Die B-Auskunft gibt Hinweise auf die Vertragstreue des Betroffenen.

Der Score-Wert: Eine Zahl, die in Punkten die Bonität prognostizieren soll.

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Was tun bei fehlerhaft gepeicherten Daten?

Wenn die bei der Schufa gespeicherten Daten nicht korrekt sind, sollte sich der Verbraucher selbst an die zuständige Schufa-Geschäftsstelle wenden und eine Berichtigung verlangen.

Hierbei sollte mittels einfachem Brief unter Berufung auf § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Berichtigung der falschen Daten verlangt werden.

Da sich die Schufa mitunter auf den Standpunkt zurückzieht, sie sammle nur die Daten, die ihr von den einzelnen Vertragsunternehmen mitgeteilt würden, ist es günstig, gleichzeitig das die Fehlinformation verursachende Unternehmen anzuschreiben. Verlangen Sie dort, dass die falschen Daten korrigiert und erneut an die Schufa weitergegeben werden.

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Wie lange dürfen negative Einträge gespeichert werden?

Die Einträge bei der Schufa dürfen nicht unbegrenzt gespeichert werden. Anfragen bei Banken, um ein Konto zu eröffnen, sind beispielsweise nach einem Jahr zu löschen. Ist ein Kredit zurückgezahlt worden, müssen die Informationen hierüber mit dem Ende des dritten Kalenderjahres nach vollständiger Tilgung gelöscht werden. Auch wenn ein Kredit nicht ordnungsgemäß bedient wurde, bleiben die Daten bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres, nachdem schließlich getilgt wurde, bestehen. Danach müssen sie gelöscht werden.

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Welche Auswirkungen hat der Score-Wert?

Die Risiken des Scoringverfahrens liegen auf der Hand. Es ist für Außenstehende nicht ersichtlich, wie dieser Wert entsteht, bzw. wie er im Detail beeinflusst werden kann. Gleichzeitig sind die Folgen eines schlechten Scoringwertes mitunter erheblich: so kann sich ein Kredit erheblich verteuern, wenn der Wert zu niedrig ist.

Die wirtschaftlichen Folgen sind daher erheblich.

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Ist das Scoring-Verfahren zulässig?

Die Zulässigkeit des Scoringverfahrens ist umstritten. In einem sicherlich nicht zu verallgemeinernden Urteil hat das Amtsgericht Hamburg die Schufa verurteilt, es zu unterlassen, den Scorewert des Klägers an die anfordernden Unternehmen herauszugeben, da der Betroffene das Recht habe, der Weitergabe zu widersprechen, Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 27.06.2001, Aktenzeichen 9 C 168/01.

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Sollte der Verbraucher der Schufa die Auskunft an Firmen untersagen?

Dies wäre, gerade unter Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil, möglich. Das Problem dürfte jedoch sein, dass bei Untersagung der Weitergabe künftig keine Kredite, Mobilfunkverträge o.ä. mehr zu erhalten sein dürften. Denn die meisten Unternehmen werden dann, wenn sie keine entsprechende Auskunft über die Schufa beziehen können, nicht mehr in Vorleistung treten.

Daher sollte man sich der Tragweite dieser Untersagung bewusst sein.

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Welche Möglichkeiten bleiben?

Der Einzelne hat die Möglichkeit, wenigstens auf die Richtigkeit der dort gespeicherten Daten und vor allem deren rechtzeitige Löschung zu drängen.

So bietet es sich an, in regelmäßigen Abständen eine Selbstauskunft einzuholen, um die Daten abzugleichen. Damit kann wenigstens verhindert werden, dass Fehlinformationen den eigenen Score-Wert verschlechtern und so zusätzliche finanzielle Belastungen durch schlechtere Kreditkonditionen o.ä. entstehen können. Die Schufa verlangt zur Zeit für eine Selbstauskunft 7,60 Euro.

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Sind die von der Schufa verlangten Kosten für eine Eigenauskunft rechtmäßig?

Dies ist umstritten. Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin wurde die Schufa zu einer Erstattung eines Teils der erhobenen Kosten verurteilt. Sie musste einen Teilbetrag zurückzahlen, da das geforderte Entgelt die tatsächlichen Kosten der Auskunft um diesen Betrag übersteige und dies unzulässig sei, Landgericht Berlin, Urteil vom 14.01.1999, Aktenzeichen 14 O 417/97. Das Amtsgericht Aachen entschied jedoch, dass die Schufa Anspruch auf den vollen, von ihr verlangten Betrag habe, die erhobene Gebühr damit rechtmäßig sei, Amtsgericht Aachen, Urteil vom 29.01.2003, Aktenzeichen 82 C 344/02.

Angesichts der im Verhältnis zu den Auskunftskosten erheblichen Gerichtskosten kann ein Vorgehen im Wege der Klage gegen diese Gebühr nicht empfohlen werden.

Sollten die so erhaltenen Eintragungen nicht stimmen, oder hätten sie mangels Aktualität bereits gelöscht werden müssen, sollte unbedingt die Berichtigung der Daten und die vorübergehende Sperrung verlangt werden. Auch sollte in Betracht gezogen werden, denjenigen in Anspruch zu nehmen, der den falschen Datensatz an die Schufa übermittelt hat, also in der Regel eines der Vertragsunternehmen, mit denen der Betroffene in der Vergangenheit Kontakt hatte. Dieses Unternehmen haftet unter Umständen auch für die Folgen der Falschübermittlung, wie z.B. überhöhten Kreditkonditionen oder den eigenen Rechtsanwaltskosten.

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Internet und Datenschutz

Gerade im Bereich des Internets haben sich vielfach neue datenschutzrechtliche Problemstellungen entwickelt. Sowohl für Diensteanbieter wie Internetprovider oder im E-Commerce tätige Unternehmen sollten die ihnen gesetzlich auferlegten Pflichten genau geprüft werden.

Welche Hinweispflichten sind im E-Commerce zu beachten?

Aus Unternehmenssicht schaffen die neuen technischen Möglichkeiten auch eine Vielzahl von Pflichten. Die Folgen der Nichtbeachtung der Vorgaben sind erheblich: es drohen wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Konkurrenz mit oft schmerzhaften finanziellen Forderungen. Auch Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche sind denkbar sowie die Erhebung von Bußgeldern, § 16 Telemediengesetz (TMG).

Vor Beginn des Nutzungsvorgangs muss beispielsweise ein Diensteanbieter gemäß § 13 Absatz 1 des Telemediengesetzes (TMG) umfassend informieren, dass Daten im automatisierten Verfahren erhoben werden und damit die spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht wird. Der Nutzer ist auch darauf hinzuweisen, wenn Cookies auf seinem Rechner gespeichert werden. Dabei ist konkret auf Zweck, Inhalt und Verfallsdatum der Cookies hinzuweisen, der pauschale Hinweis reicht nicht aus.

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Unter welchen Voraussetzungen ist das Erstellen von Nutzerprofilen zulässig?

Durch neue technische Möglichkeiten lässt sich die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens erheblich steigern, da nunmehr sehr einfach das Erstellen von Konsumentenprofilen möglich ist. Damit kann der Verbraucher je nach Interessen und Kaufgewohnheit gezielt angesprochen werden. Der Streuverlust der eigenen Werbung kann erheblich verringert werden. Das Erstellen dieser Profile ist rechtlich nicht unproblematisch.

Zunächst ist festzustellen, dass eine gesetzliche Definition, was Nutzungsprofile sind, nicht besteht. In ein solches Profil einfließen dürfen jedoch zumindest die Nutzungsdaten, die zulässiger Weise erhoben worden sind. Typische Nutzungsdaten, die erhoben werden dürfen, sind z.B. IP-Adressen oder Nutzerkennungen.

Auch wenn solche Daten ohne Einwilligung erhoben werden dürfen, ist dafür zu sorgen, dass z.B. der Nutzer die Verbindung mit seinem Diensteanbieter jederzeit abbrechen kann und die anfallenden Daten unmittelbar nach Beendigung gelöscht werden.

Von diesem Grundsatz sind jedoch Ausnahmen möglich:
So kann das den Internetzugang vermittelnde Unternehmen nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn die Internet-Verkehrsdaten bis zu sieben Tage lang speichern, wenn dies dem Erkennen, Eingrenzen oder der Beseitigung von Störungen oder Fehlern an dessen Telekommunikationsanlagen dienen soll, wie beispielsweise der Bekämpfung von Spam, Amtsgericht Bonn, Urteil vom 05.07.2007, Aktenzeichen 9 C 177/07.

Unzulässig ist es jedoch nach § 15 Absatz 3 des Telemediengesetzes (TMG), Nutzungsprofile zu erstellen, die eine direkte Zuordnung zur Person des Betroffenen ermöglichen, so z.B. durch den Namen oder ihn identifizierende Merkmale wie Kontoverbindungen oder die Anschrift.

Prüfen Sie daher genau, ob die Art der erhobenen Daten und die Dauer der Speicherung die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.

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Interessante und nützliche Urteile rund um das Datenschutzrecht finden Sie auch im Unterpunkt Aktuelle Entscheidungen.

 
 
 
 

Stefan Siewert | Chausseestr. 14 | 10115 Berlin | siewert@rapg.de