Eine fundierte Beratung und engagierte Vertretung erfordert, den Sachverhalt genau zu erfassen und aufzuklären.
Dafür muss sich der Rechtsanwalt Zeit nehmen. Fehler wiegen dabei besonders schwer. Denn der Mandant verliert
schlimmstenfalls die Möglichkeit einer zielsicheren Entscheidung. Verantwortungsbewusstes Handeln wird deshalb immer
Geld kosten. Umgekehrt heisst dies auch, dass eine billige Beratung nicht günstig sein muss.
Dies bedeutet aber nicht, den Mandanten über die zu erwartenden Kosten im Unklaren zu lassen.
Transparenz ist gerade hinsichtlich der entstehenden Kosten unabdingbar. Wir klären Sie daher von Anfang an auch
hierüber umfassend auf.
Soweit es sich zunächst um eine Erstberatung handelt, bemisst sich das Honorar nach dem jeweiligen Aufwand.
Regelmäßig entstehen Ihnen Beratungskosten zwischen 50 und maximal 200 Euro. Lediglich bei wesentlich umfangreicheren
Sachverhalten können höhere Kosten entstehen.
Die Erstberatungsgebühr wird dabei auf eine sich eventuell anschließende Vertretung angerechnet. Die verbindliche
Kostenhöhe teilen wir Ihnen gern bereits vor der Mandatsübernahme mit.
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Soweit wir Sie darüber hinaus gegenüber der Gegenseite bzw. vor Gericht vertrete, bemisst sich das Honorar nach den
gesetzlichen Gebühren, die das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festlegt.
Dabei handelt es sich um ein relativ komplexes Regelwerk, so dass eine schematische Darstellung in diesem Rahmen schwierig ist.
Wesentliches Kriterium für die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist dabei der Wert dessen, um das gestritten wird.
Je höher dessen Wert ist, umso höher sind die entstehenden Anwaltskosten.
Dazu ein Beispiel: Sie machen Rechte aus einem Kaufvertrag geltend, der Wert der Kaufsache beträgt 900 Euro. Das
Mandat bezieht sich zunächst darauf, Ihre Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Es fallen dafür einschließlich
der Auslagen für Postentgelte u.ä. sowie inkl. der Mehrwertsteuer insgesamt 124,36 Euro an Kosten an.
Unter bestimmten weiteren Voraussetzungen besteht auch die Möglichkeit, dass Sie einen Anspruch gegenüber der
Gegenseite auf Erstattung Ihrer eigenen Rechtsanwaltskosten haben und Ihnen damit im Ergebnis keine Kosten entstehen.
Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, fallen für Sie ebenfalls regelmäßig keine Kosten an. Auch hier klären wir Sie
natürlich gerne schon vor der Mandatsübernahme ausführlich auf.
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Sollte Ihr Einkommen nicht ausreichen, um die entstehenden Kosten aufzubringen, besteht gegebenenfalls die
Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, so dass die Landeskasse die Kosten weitestgehend übernimmt.
Dazu benötigen Sie das unter dem Unterpunkt Downloads
zur Verfügung gestellte Formular, das Sie ausgefüllt der Rechtsantragsstelle des für Ihren Wohnort zuständigen
Amtsgerichts vorlegen müssen. Bewilligt das Gericht die Beratungshilfe, ist die anwaltliche Beratung bis auf eine
Eigengebühr in Höhe von 10 Euro kostenfrei.
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Auch bei schwierigen finanziellen Verhältnissen ist dem Rechtsuchenden der Weg zu den Gerichten nicht versperrt. Unter
denselben wirtschaftlichen Voraussetzungen wie für die Bewilligung von Beratungshilfe kann für eine Klageerhebung
dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Zudem muss die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten.
Die dazu von Ihnen auszufüllende und von mir bei Gericht einzureichende Erklärung über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
finden Sie zum Ausdrucken im Unterpunkt Downloads.
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Auch für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch besteht
grundsätzlich die Möglichkeit, Beratungshilfe zu erhalten. Ein Antrag auf Übernahme der Kosten kann beim zuständigen
Amtsgericht schon vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit gestellt werden. Näheres dazu hier.
Daneben fällt eine vom Anwalt zu erhebende einmalige Gebühr von 10 Euro an, die jedoch bei schwierigen
wirtschaftlichen Verhältnissen auch erlassen werden kann.
In Berlin besteht seitens der Amtsgerichte jedoch zunehmend die Tendenz, die Kosten für den außergerichtlichen
Schuldenbereinigungsversuch nicht mehr zu bewilligen, mit der Begründung, der Schuldner könne auch die Hilfe einer
Schuldnerberatungsstelle in Anspruch nehmen. Dabei wird jedoch gern unterschlagen, dass bei den chronisch
unterausgestatteten Beratungsstellen mit erheblichen Wartezeiten zu rechnen ist, so dass ein innerhalb von fünf Wochen
über den Rechtsanwalt abgeschlossenes Verfahren bei öffentlichen Schuldnerberatungsstellen bis zu 2 Jahre in Anspruch
nehmen kann.
Auf die besondere Dringlichkeit der Inanspruchnahme eines Anwaltes sollte daher gegenüber dem
Amtsgericht ausdrücklich hingewiesen werden.
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