Rechtsanwalt Stefan Siewert

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Kontakt - Vergütung

 

Übersicht zur Vergütung

Eine fundierte Beratung und engagierte Vertretung erfordert, den Sachverhalt genau zu erfassen und aufzuklären. Dafür muss sich der Rechtsanwalt Zeit nehmen. Fehler wiegen dabei besonders schwer. Denn der Mandant verliert schlimmstenfalls die Möglichkeit einer zielsicheren Entscheidung. Verantwortungsbewusstes Handeln wird deshalb immer Geld kosten. Umgekehrt heisst dies auch, dass eine billige Beratung nicht günstig sein muss.

Dies bedeutet aber nicht, den Mandanten über die zu erwartenden Kosten im Unklaren zu lassen.

Transparenz ist gerade hinsichtlich der entstehenden Kosten unabdingbar. Wir klären Sie daher von Anfang an auch hierüber umfassend auf.

Die Erstberatung

Soweit es sich zunächst um eine Erstberatung handelt, bemisst sich das Honorar nach dem jeweiligen Aufwand.
Regelmäßig entstehen Ihnen Beratungskosten zwischen 50 und maximal 200 Euro. Lediglich bei wesentlich umfangreicheren Sachverhalten können höhere Kosten entstehen.

Die Erstberatungsgebühr wird dabei auf eine sich eventuell anschließende Vertretung angerechnet. Die verbindliche Kostenhöhe teilen wir Ihnen gern bereits vor der Mandatsübernahme mit.

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Die Vertretung

Soweit wir Sie darüber hinaus gegenüber der Gegenseite bzw. vor Gericht vertrete, bemisst sich das Honorar nach den gesetzlichen Gebühren, die das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festlegt.
Dabei handelt es sich um ein relativ komplexes Regelwerk, so dass eine schematische Darstellung in diesem Rahmen schwierig ist. Wesentliches Kriterium für die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist dabei der Wert dessen, um das gestritten wird. Je höher dessen Wert ist, umso höher sind die entstehenden Anwaltskosten.

Dazu ein Beispiel: Sie machen Rechte aus einem Kaufvertrag geltend, der Wert der Kaufsache beträgt 900 Euro. Das Mandat bezieht sich zunächst darauf, Ihre Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Es fallen dafür einschließlich der Auslagen für Postentgelte u.ä. sowie inkl. der Mehrwertsteuer insgesamt 124,36 Euro an Kosten an.

Unter bestimmten weiteren Voraussetzungen besteht auch die Möglichkeit, dass Sie einen Anspruch gegenüber der Gegenseite auf Erstattung Ihrer eigenen Rechtsanwaltskosten haben und Ihnen damit im Ergebnis keine Kosten entstehen.

Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, fallen für Sie ebenfalls regelmäßig keine Kosten an. Auch hier klären wir Sie natürlich gerne schon vor der Mandatsübernahme ausführlich auf.

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Die Beratungshilfe

Sollte Ihr Einkommen nicht ausreichen, um die entstehenden Kosten aufzubringen, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, so dass die Landeskasse die Kosten weitestgehend übernimmt. Dazu benötigen Sie das unter dem Unterpunkt Downloads zur Verfügung gestellte Formular, das Sie ausgefüllt der Rechtsantragsstelle des für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgerichts vorlegen müssen. Bewilligt das Gericht die Beratungshilfe, ist die anwaltliche Beratung bis auf eine Eigengebühr in Höhe von 10 Euro kostenfrei.

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Die Prozesskostenhilfe

Auch bei schwierigen finanziellen Verhältnissen ist dem Rechtsuchenden der Weg zu den Gerichten nicht versperrt. Unter denselben wirtschaftlichen Voraussetzungen wie für die Bewilligung von Beratungshilfe kann für eine Klageerhebung dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Zudem muss die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten.

Die dazu von Ihnen auszufüllende und von mir bei Gericht einzureichende Erklärung über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse finden Sie zum Ausdrucken im Unterpunkt Downloads.

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Die Vergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren

Auch für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Beratungshilfe zu erhalten. Ein Antrag auf Übernahme der Kosten kann beim zuständigen Amtsgericht schon vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit gestellt werden. Näheres dazu hier.

Daneben fällt eine vom Anwalt zu erhebende einmalige Gebühr von 10 Euro an, die jedoch bei schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen auch erlassen werden kann.

In Berlin besteht seitens der Amtsgerichte jedoch zunehmend die Tendenz, die Kosten für den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch nicht mehr zu bewilligen, mit der Begründung, der Schuldner könne auch die Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle in Anspruch nehmen. Dabei wird jedoch gern unterschlagen, dass bei den chronisch unterausgestatteten Beratungsstellen mit erheblichen Wartezeiten zu rechnen ist, so dass ein innerhalb von fünf Wochen über den Rechtsanwalt abgeschlossenes Verfahren bei öffentlichen Schuldnerberatungsstellen bis zu 2 Jahre in Anspruch nehmen kann.

Auf die besondere Dringlichkeit der Inanspruchnahme eines Anwaltes sollte daher gegenüber dem Amtsgericht ausdrücklich hingewiesen werden.

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Stefan Siewert | Chausseestr. 14 | 10115 Berlin | siewert@rapg.de